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06 Suche nach dem Führerschein

Bei Führerscheinen handelt es sich um Einziehungsgegenstände.

Als Beweismittel kommt der Führerschein nicht in Betracht.

Ein Führerschein unterliegt jedoch gemäß § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) der Einziehung, wenn jemand im Verkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er dazu ungeeignet ist. Davon kann im Zusammenhang mit dem Führen eines Pkw ausgegangen werden, wenn infolge des Genusses alkoholischer Getränke der Führer nicht dazu in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen
(§ 316 StGB).

Nach der Lebenserfahrung ist zu vermuten, dass Personen, die unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen, den Führerschein entweder in der Kleidung oder (wenn nicht dort) im Pkw oder in anderen Sachen mitführt. Somit kann auf der Grundlage von § 102 StPO (Durchsuchung beim Tatverdächtigen) nach dem Führerschein gesucht werden.

Beweismittel: Fraglich ist nur, ob es sich bei einem Führerschein um ein Beweismittel handelt. Das ist offensichtlich nicht der Fall, denn mit einem Führerschein lässt sich die Tat nicht beweisen. Vielmehr handelt es sich bei einem Führerschein um einen Einziehungsgegenstand, der auf der Grundlage von
§ 94 Abs. 3 StPO (Sicherstellung von Beweisgegenständen) iVm § 111b StPO (Sicherstellung dem Verfall oder der Einziehung unterliegender Gegenstände) beschlagnahmt werden kann.

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