06 Suche nach dem Führerschein
Bei Führerscheinen handelt es sich um Einziehungsgegenstände.
Als Beweismittel kommt der Führerschein nicht in Betracht.
Ein Führerschein unterliegt jedoch gemäß § 69 StGB (Entziehung der
Fahrerlaubnis) der Einziehung, wenn jemand im Verkehr ein Kraftfahrzeug
führt, obwohl er dazu ungeeignet ist. Davon kann im Zusammenhang mit dem
Führen eines Pkw ausgegangen werden, wenn infolge des Genusses
alkoholischer Getränke der Führer nicht dazu in der Lage ist, das
Kraftfahrzeug sicher zu führen (§ 316 StGB).
Nach der
Lebenserfahrung ist zu vermuten, dass Personen, die unter
Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen, den Führerschein entweder in der
Kleidung oder (wenn nicht dort) im Pkw oder in anderen Sachen mitführt.
Somit kann auf der Grundlage von § 102 StPO (Durchsuchung beim
Tatverdächtigen) nach dem Führerschein gesucht werden.
Beweismittel: Fraglich ist nur, ob es sich bei einem
Führerschein um ein Beweismittel handelt. Das ist offensichtlich nicht
der Fall, denn mit einem Führerschein lässt sich die Tat nicht beweisen.
Vielmehr handelt es sich bei einem Führerschein um einen
Einziehungsgegenstand, der auf der Grundlage von § 94 Abs. 3 StPO
(Sicherstellung von Beweisgegenständen) iVm § 111b StPO (Sicherstellung
dem Verfall oder der Einziehung unterliegender Gegenstände)
beschlagnahmt werden kann.
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