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05 Beweiswert und Beweismittel

Zum Zeitpunkt der Durchsuchung ist es oftmals ungewiss, ob aufgefundene Gegenstände tatsächlich für die Untersuchung von Bedeutung sein werden. Da die Entwicklung eines Verfahrens nicht voraussehbar ist, kommt es nicht darauf an, ob der Gegenstand später tatsächlich Beweiswert hat und somit tatsächlich beweiserheblich ist. Es reicht aus, wenn der Gegenstand für die Untersuchung von Bedeutung sein kann/könnte.

Beweismittel: Beweismittel sind Gegenstände, Spurenträger und Spuren, die für den Nachweis von Täterschaft oder Teilnahmezusammenhängen im Strafverfahren Bedeutung haben können, z.B. Tatwerkzeuge, Tatbeute (zumindest solange der Tatumfang noch nicht feststeht), Spurenträger.

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