05 Beweiswert und Beweismittel
Zum Zeitpunkt der Durchsuchung ist es oftmals ungewiss, ob aufgefundene
Gegenstände tatsächlich für die Untersuchung von Bedeutung sein werden.
Da die Entwicklung eines Verfahrens nicht voraussehbar ist, kommt es
nicht darauf an, ob der Gegenstand später tatsächlich Beweiswert hat und
somit tatsächlich beweiserheblich ist. Es reicht aus, wenn der
Gegenstand für die Untersuchung von Bedeutung sein kann/könnte.
|