04 Suche nach Beweismitteln
Es reicht aus, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrungswerte zu
vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln
führen werde. Auch wenn der Wortlaut der Befugnis die Suche nach den
Spuren einer Tat nicht enthält, ist anerkannt, dass auch zum Auffinden
von Tatspuren Personen, Sachen und Wohnungen durchsucht werden können.
Bei den Beweismitteln im Sinne von § 102 StPO (Durchsuchung bei
Beschuldigten) handelt es sich um so genannte sachliche Beweismittel. In
Betracht kommen Gegenstände jeglicher Art, die unmittelbar oder
mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweiswert haben.
Auch Blut- oder Spermaflecke und andere Spurenträger, die im Rahmen
einer Durchsuchung gefunden werden, können Beweismittel sein. Gleiches
gilt für Kleidungsstücke, an denen organische Spuren anhaften können.
TOP
Fenster schließen
|