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04 Suche nach Beweismitteln

Es reicht aus, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrungswerte zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen werde. Auch wenn der Wortlaut der Befugnis die Suche nach den Spuren einer Tat nicht enthält, ist anerkannt, dass auch zum Auffinden von Tatspuren Personen, Sachen und Wohnungen durchsucht werden können.

Bei den Beweismitteln im Sinne von § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten) handelt es sich um so genannte sachliche Beweismittel. In Betracht kommen Gegenstände jeglicher Art, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweiswert haben.

Auch Blut- oder Spermaflecke und andere Spurenträger, die im Rahmen einer Durchsuchung gefunden werden, können Beweismittel sein. Gleiches gilt für Kleidungsstücke, an denen organische Spuren anhaften können.

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