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03 Ergreifungsdurchsuchung

Zur Ergreifung einer Person kann eine Wohnung oder eine Sache, die groß genug ist, um eine Person darin verbergen zu können (Lkw, Container, Güterwagon, Personenzug, Motorjacht, etc.) durchsucht werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die gesuchte Person dort ergriffen werden kann.

Ergriffen werden kann eine Person dann, wenn sie, z. B. per Haftbefehl gesucht wird, ein Unterbringungsbefehl oder ein Vorführungsbefehl vorliegt, oder die Person vorläufig festgenommen werden kann.

Muss nach der zu ergreifenden Person nicht gesucht werden, weil allein durch das Betreten von Räumen oder Sachen die Person angetroffen werden kann, ist es durchaus zulässig, diese Form der Nachschau mit dem Begriff des Betretens zu beschreiben, denn wenn etwas offenkundig sichtbar ist, ohne danach suchen zu müssen, wird nach der hier vertretenen Rechtsauffassung der Rechtsbegriff „Durchsuchung“ überstrapaziert. Betrachtet man solch eine Inaugenscheinnahme dennoch als „Durchsuchung“, weil die StPO den unbestimmten Rechtsbegriff des „Betretens“ nicht kennt, dann handelt es sich beim Betreten um einen weitaus geringeren Eingriff, als das normalerweise mit dem Begriff der „Durchsuchung“ verbunden wird. Was bei der Inaugenscheinnahme durch Betreten offensichtlich ist, ist weder im Sinne der Wortbedeutung noch im Sinne höchstrichterlicher Auslegung als Durchsuchung zu bewerten.

BVerfG 1974: Durchsuchen bedeutet immer, nach etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes suchen zu müssen, etwas aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften.

BVerwG, Urteil vom 06.09.1974 - I C 17.73

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