03 Ergreifungsdurchsuchung
Zur Ergreifung einer Person kann eine Wohnung oder eine Sache, die groß
genug ist, um eine Person darin verbergen zu können (Lkw, Container,
Güterwagon, Personenzug, Motorjacht, etc.) durchsucht werden, wenn die
Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die gesuchte Person dort
ergriffen werden kann.
Ergriffen werden kann eine Person dann,
wenn sie, z. B. per Haftbefehl gesucht wird, ein Unterbringungsbefehl
oder ein Vorführungsbefehl vorliegt, oder die Person vorläufig
festgenommen werden kann.
Muss nach der zu ergreifenden Person
nicht gesucht werden, weil allein durch das Betreten von Räumen oder
Sachen die Person angetroffen werden kann, ist es durchaus zulässig,
diese Form der Nachschau mit dem Begriff des Betretens zu beschreiben,
denn wenn etwas offenkundig sichtbar ist, ohne danach suchen zu müssen,
wird nach der hier vertretenen Rechtsauffassung der Rechtsbegriff
„Durchsuchung“ überstrapaziert. Betrachtet man solch eine
Inaugenscheinnahme dennoch als „Durchsuchung“, weil die StPO den
unbestimmten Rechtsbegriff des „Betretens“ nicht kennt, dann handelt es
sich beim Betreten um einen weitaus geringeren Eingriff, als das
normalerweise mit dem Begriff der „Durchsuchung“ verbunden wird. Was bei
der Inaugenscheinnahme durch Betreten offensichtlich ist, ist weder im
Sinne der Wortbedeutung noch im Sinne höchstrichterlicher Auslegung als
Durchsuchung zu bewerten.
BVerfG 1974: Durchsuchen bedeutet immer, nach etwas nicht klar
zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes suchen zu müssen, etwas
aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften.
BVerwG, Urteil vom
06.09.1974 - I C 17.73
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