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02 Durchsuchungsbegriff

Eine Durchsuchung zur Strafverfolgung ist jede Suche an Personen, in Sachen oder in befriedetem Besitztum und in Wohnungen, um den Verdächtigen zu ergreifen oder um Beweismittel, Einziehungsgegenstände oder Tatspuren aufzufinden. Diese allgemeine Begriffsdefinition reicht jedoch nur aus, um ein Vorstellungsbild darüber bekommen zu können, was als eine Durchsuchung im Sinne der StPO anzusehen ist.

Durchsuchung einer Person: Darunter ist die Suche nach Gegenständen oder Spuren in der Kleidung und/oder auf der Körperoberfläche einer Person zu verstehen. Auch die Suche nach Gegenständen in natürlichen Körperhöhlen wie Mund, Nase, Achselhöhle, Fußhöhlen, Haare oder Perücke gilt als Durchsuchung, soweit zur Nachschau medizinischer Sachverstand nicht geboten ist. Durchsuchung ist sowohl das zielgerichtete Suchen nach Gegenständen oder Spuren bei einer Person als auch das bloße Abtasten der Körperoberfläche.

Nachschau am unbekleideten menschlichen Körper: Die Inaugenscheinnahme des unbekleideten menschlichen Körpers verletzt das Schamgefühl davon betroffener Personen.

BVerfG 2009: Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dies gilt in besonderem Maß für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind.

Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl berühren, lassen sich nicht prinzipiell vermeiden. Sie sind aber von besonderem Gewicht.

BVerfG, 2 BvR 455/08 vom 4.2.2009, Absatz-Nr. (1 - 39)

Durchsuchung - Betreten: Im Zusammenhang mit Maßnahmen der Suche nach Personen oder Beweismitteln in Wohnungen oder in befriedetem Besitztum kennt die StPO, im Gegensatz zum Polizeirecht, nur die Rechtsfolge der Durchsuchung. Das Betreten solcher Räumlichkeiten, dadurch gekennzeichnet, dass sich Amtswalter einen Überblick darüber verschaffen, was in solchen Räumen polizeirelevant sein könnte, kennt die StPO nicht.

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