02 Durchsuchungsbegriff
Eine Durchsuchung zur Strafverfolgung ist jede Suche an Personen, in
Sachen oder in befriedetem Besitztum und in Wohnungen, um den
Verdächtigen zu ergreifen oder um Beweismittel, Einziehungsgegenstände
oder Tatspuren aufzufinden. Diese allgemeine Begriffsdefinition reicht
jedoch nur aus, um ein Vorstellungsbild darüber bekommen zu können, was
als eine Durchsuchung im Sinne der StPO anzusehen ist.
Durchsuchung einer Person: Darunter ist die Suche nach
Gegenständen oder Spuren in der Kleidung und/oder auf der
Körperoberfläche einer Person zu verstehen. Auch die Suche nach
Gegenständen in natürlichen Körperhöhlen wie Mund, Nase, Achselhöhle,
Fußhöhlen, Haare oder Perücke gilt als Durchsuchung, soweit zur
Nachschau medizinischer Sachverstand nicht geboten ist. Durchsuchung ist
sowohl das zielgerichtete Suchen nach Gegenständen oder Spuren bei einer
Person als auch das bloße Abtasten der Körperoberfläche.
Nachschau am unbekleideten menschlichen Körper: Die
Inaugenscheinnahme des unbekleideten menschlichen Körpers verletzt das
Schamgefühl davon betroffener Personen.
BVerfG 2009: Durchsuchungen,
die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dies gilt in
besonderem Maß für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von
normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind.
Eingriffe, die den
Intimbereich und das Schamgefühl berühren, lassen sich nicht prinzipiell
vermeiden. Sie sind aber von besonderem Gewicht.
BVerfG, 2 BvR 455/08
vom 4.2.2009, Absatz-Nr. (1 - 39)
Durchsuchung -
Betreten: Im Zusammenhang mit Maßnahmen der Suche nach Personen
oder Beweismitteln in Wohnungen oder in befriedetem Besitztum kennt die
StPO, im Gegensatz zum Polizeirecht, nur die Rechtsfolge der
Durchsuchung. Das Betreten solcher Räumlichkeiten, dadurch
gekennzeichnet, dass sich Amtswalter einen Überblick darüber
verschaffen, was in solchen Räumen polizeirelevant sein könnte, kennt
die StPO nicht.
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