01 Allgemeines
Grundlegende Befugnis für Durchsuchungen bei tatverdächtigen Personen
ist der 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten).
Danach
können:
durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass der Tatverdächtige in der
Wohnung oder in anderen Räumen ergriffen werden kann
(Ergreifungsdurchsuchung) oder Beweismittel gefunden werden können, die
für das Verfahren von Bedeutung sein können (Suche nach Beweismitteln).
Hinweis: Die Überschrift des § 102 StPO suggeriert,
dass es sich bei der Person, gegen die sich die Durchsuchung richtet, um
einen Beschuldigten handeln muss. Das ist nicht immer richtig, denn die
Befugnis richtet sich, ausweislich des Gesetzestextes, gegen eine
Person, die als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der
Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig
ist. Beschuldigter wird eine Person erst dann, wenn sie weiß, dass gegen
sie als Tatverdächtiger ermittelt wird. Zum Beschuldigten wird eine
Person im Zusammenhang mit § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)
also erst dann, wenn die Person davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass
sie einer Tat verdächtig ist und somit die Durchsuchung zu dulden hat
(aufgrund eines richterlichen Beschlusses oder aufgrund polizeilicher
Anordnung).
Durchsuchung zur Identitätsfeststellung:
Nicht von § 102 StPO erfasst sind Durchsuchungen, um die Identität einer
Person feststellen zu können. Die Suche nach Ausweispapieren sowohl in
der Kleidung eines Tatverdächtigen als auch in von ihm mitgeführte
Sachen ist jedoch auf der Grundlage von § 163b StPO
(Identitätsfeststellung) zulässig.
Durchsuchungen zur
Gefahrenabwehr: Durchsuchungen zum Zweck der Gefahrenabwehr sind auf der
Grundlage aller Polizeigesetze in Deutschland möglich. Im PolG NRW sind
das die nachfolgend aufgeführten Befugnisse:
-
§ 39 PolG NRW
(Durchsuchung von Personen)
-
§ 40 PolG NRW
(Durchsuchung von Sachen)
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§ 41 PolG NRW
(Betreten und Durchsuchung von Wohnungen)
-
§ 42 PolG NRW
(Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen)
Rechtfertigende Einwilligung: Im Zusammenhang mit
Durchsuchungen kommt dem Rechtsinstitut der rechtfertigenden
Einwilligung besondere Bedeutung zu. Willigt eine Person rechtfertigend
in die Durchsuchung ihrer Person, ihrer Sachen oder ihrer Wohnung ein,
bedarf es nicht eines Nachweises einer Befugnis. Rechtfertigende
Einwilligung setzt aber voraus, dass eine einwilligungsfähige Person
ausdrücklich rechtfertigend in die jeweilige Durchsuchung einwilligt.
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