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01 Allgemeines

Grundlegende Befugnis für Durchsuchungen bei tatverdächtigen Personen ist der 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten).

Danach können:

  •  Die Person des Tatverdächtigen

  • Ihm gehörende Sachen und

  • Seine Wohnung

durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass der Tatverdächtige in der Wohnung oder in anderen Räumen ergriffen werden kann (Ergreifungsdurchsuchung) oder Beweismittel gefunden werden können, die für das Verfahren von Bedeutung sein können (Suche nach Beweismitteln).

Hinweis: Die Überschrift des § 102 StPO suggeriert, dass es sich bei der Person, gegen die sich die Durchsuchung richtet, um einen Beschuldigten handeln muss. Das ist nicht immer richtig, denn die Befugnis richtet sich, ausweislich des Gesetzestextes, gegen eine Person, die als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist. Beschuldigter wird eine Person erst dann, wenn sie weiß, dass gegen sie als Tatverdächtiger ermittelt wird. Zum Beschuldigten wird eine Person im Zusammenhang mit § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten) also erst dann, wenn die Person davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie einer Tat verdächtig ist und somit die Durchsuchung zu dulden hat (aufgrund eines richterlichen Beschlusses oder aufgrund polizeilicher Anordnung).

Durchsuchung zur Identitätsfeststellung: Nicht von § 102 StPO erfasst sind Durchsuchungen, um die Identität einer Person feststellen zu können. Die Suche nach Ausweispapieren sowohl in der Kleidung eines Tatverdächtigen als auch in von ihm mitgeführte Sachen ist jedoch auf der Grundlage von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) zulässig.

Durchsuchungen zur Gefahrenabwehr: Durchsuchungen zum Zweck der Gefahrenabwehr sind auf der Grundlage aller Polizeigesetze in Deutschland möglich. Im PolG NRW sind das die nachfolgend aufgeführten Befugnisse:

  • § 39 PolG NRW (Durchsuchung von Personen)

  • § 40 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen)

  • § 41 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen)

  • § 42 PolG NRW (Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen)

Rechtfertigende Einwilligung: Im Zusammenhang mit Durchsuchungen kommt dem Rechtsinstitut der rechtfertigenden Einwilligung besondere Bedeutung zu. Willigt eine Person rechtfertigend in die Durchsuchung ihrer Person, ihrer Sachen oder ihrer Wohnung ein, bedarf es nicht eines Nachweises einer Befugnis. Rechtfertigende Einwilligung setzt aber voraus, dass eine einwilligungsfähige Person ausdrücklich rechtfertigend in die jeweilige Durchsuchung einwilligt.

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