14 Einziehungsgegenstände
Die Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme von Einziehungsgegenständen
richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des StGB sowie anderer
spezialgesetzlicher Regelungen in Verbindung mit denen der StPO.
Diese Regelungen sind sehr komplex.
Hinweis: Für den polizeilichen Berufsalltag sind diese
Regelungen dennoch von Bedeutung, weil in vielen Fällen nicht auf der
Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln), sondern auf
der Grundlage von § 111b ff. StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der
Einziehung oder Unbrauchbarmachung) in Verbindung mit § 73 ff StGB
(Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern) und § 74 ff StGB
(Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und
Teilnehmern)Gegenständen in amtliche Verwahrung genommen werden.
Unabhängig davon gibt es eine Vielfalt spezialgesetzlicher Regelungen,
in denen die Voraussetzungen enthalten sind, die gegeben sein müssen, um
Sachen als Einziehungsgegenstände ansehen zu können.
In
Betracht kommen u.a. folgende Gesetze:
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