13 Anordnung der Beschlagnahme
Die Anordnung einer Beschlagnahme im Sinne von § 94 StPO (Sicherstellung
von Beweismitteln) steht unter Richtervorbehalt, § 98 StPO (Verfahren
bei der Beschlagnahme).
Das ist der verfassungsrechtlich
gewollte Normalfall.
Die Anordnungsbefugnis sieht vor,
dass bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch durch die StA oder deren
Ermittlungspersonen erfolgen kann. Es kann davon ausgegangen werden,
dass die im operativen Dienst verwendeten Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten Ermittlungspersonen sind. Ausnahme: Beamte auf Widerruf
im Rahmen ihrer berufspraktischen Ausbildung (Berufspraktika).
In
NRW sind Ermittlungspersonen der StA die Polizeidienstränge vom
Polizeikommissar/Kriminalkommissar bis zum
Polizeioberrat/Kriminaloberrat. Darüber hinausgehende Dienstgrade fallen
nicht darunter.
Gefahr im Verzug: Gefahr im
Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden
kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme dadurch gefährdet würde. Ob das
der Fall ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des anordnenden Beamten.
Richterliche Durchsuchungsanordnung: Oftmals werden
im Zusammenhang mit Durchsuchungen Gegenstände beschlagnahmt, die
aufgrund eines richterlichen Beschlusses in amtliche Verwahrung zu
nehmen sind.
Es ist üblich, dass in Durchsuchungsbeschlüssen die
Gegenstände näher bezeichnet werden, nach denen gesucht und die folglich
beim Auffinden in amtliche Verwahrung zu nehmen sind (Beschlagnahme).
Bestätigung der richterlichen Anordnung: Bei jeder
nicht auf einem richterlichen Beschluss beruhenden Beschlagnahme sieht
das Gesetz vor, dass eine richterliche Bestätigung der Maßnahme binnen
drei Tagen herbeizuführen ist.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf
des Tages der Beschlagnahme. Sie gilt nur für den Bestätigungsantrag.
Die Polizei leitet solche Anträge in der Regel über die StA an das
Gericht.
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