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13 Anordnung der Beschlagnahme

Die Anordnung einer Beschlagnahme im Sinne von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) steht unter Richtervorbehalt, § 98 StPO (Verfahren bei der Beschlagnahme).

Das ist der verfassungsrechtlich gewollte Normalfall.

Die Anordnungsbefugnis sieht vor, dass bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch durch die StA oder deren Ermittlungspersonen erfolgen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass die im operativen Dienst verwendeten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten Ermittlungspersonen sind. Ausnahme: Beamte auf Widerruf im Rahmen ihrer berufspraktischen Ausbildung (Berufspraktika).

In NRW sind Ermittlungspersonen der StA die Polizeidienstränge vom Polizeikommissar/Kriminalkommissar bis zum Polizeioberrat/Kriminaloberrat. Darüber hinausgehende Dienstgrade fallen nicht darunter.

Gefahr im Verzug: Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme dadurch gefährdet würde. Ob das der Fall ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des anordnenden Beamten.

Richterliche Durchsuchungsanordnung: Oftmals werden im Zusammenhang mit Durchsuchungen Gegenstände beschlagnahmt, die aufgrund eines richterlichen Beschlusses in amtliche Verwahrung zu nehmen sind.

Es ist üblich, dass in Durchsuchungsbeschlüssen die Gegenstände näher bezeichnet werden, nach denen gesucht und die folglich beim Auffinden in amtliche Verwahrung zu nehmen sind (Beschlagnahme).

Bestätigung der richterlichen Anordnung: Bei jeder nicht auf einem richterlichen Beschluss beruhenden Beschlagnahme sieht das Gesetz vor, dass eine richterliche Bestätigung der Maßnahme binnen drei Tagen herbeizuführen ist.

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der Beschlagnahme. Sie gilt nur für den Bestätigungsantrag. Die Polizei leitet solche Anträge in der Regel über die StA an das Gericht.

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