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12 Beschlagnahme von Ausweispapieren

Gefälschte Ausweispapiere: Wenn es sich um gefälschte Ausweispapiere handelt, dann handelt es sich bei diesen Gegenständen in der Regel um Beweismittel, die auf der Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) in Verbindung mit § 98 StPO (Verfahren der Beschlagnahme) im Wege der Beschlagnahme in amtliche Verwahrung zu nehmen sind.

Hinweis: Bei gefälschten Pässen handelt es sich aber auch um Einziehungsgegenstände, siehe § 12 PaßG (Einziehung). Gleiches gilt für gefälschte Personalausweise, siehe § 6a PAuswG (Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis).

Gefälschte Ausweispapiere können somit auch auf der Grundlage von § 111b ff StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung) beschlagnahmt werden.

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