12 Beschlagnahme von Ausweispapieren
Gefälschte Ausweispapiere: Wenn es sich um gefälschte
Ausweispapiere handelt, dann handelt es sich bei diesen Gegenständen in
der Regel um Beweismittel, die auf der Grundlage von § 94 StPO
(Sicherstellung von Beweismitteln) in Verbindung mit § 98 StPO
(Verfahren der Beschlagnahme) im Wege der Beschlagnahme in amtliche
Verwahrung zu nehmen sind.
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