11 Beschlagnahme in Redaktionsräumen
Auch Presseerzeugnisse können beschlagnahmt werden. Wegen des besonderen
Schutzes der Pressefreiheit kommen Beschlagnahmen von Presseerzeugnissen
aber nur dann in Betracht, wenn das unter Berücksichtigung des hohen
Ranges der Pressefreiheit verhältnismäßig erscheint.
Die
Durchsuchung von Redaktionsräumen ist nur aufgrund einer zuvor
eingeholten richterlichen Anordnung zulässig (§ 98 Abs. 1 S. 2 StPO).
§ 98 Abs. 1 S. 2 StPO (Verfahren
bei der Beschlagnahme)
Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in
den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer
Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
Durch die StA und deren Ermittlungspersonen können solche Maßnahmen
nicht angeordnet werden.
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