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11 Beschlagnahme in Redaktionsräumen

Auch Presseerzeugnisse können beschlagnahmt werden. Wegen des besonderen Schutzes der Pressefreiheit kommen Beschlagnahmen von Presseerzeugnissen aber nur dann in Betracht, wenn das unter Berücksichtigung des hohen Ranges der Pressefreiheit verhältnismäßig erscheint.

Die Durchsuchung von Redaktionsräumen ist nur aufgrund einer zuvor eingeholten richterlichen Anordnung zulässig (§ 98 Abs. 1 S. 2 StPO).

§ 98 Abs. 1 S. 2 StPO (Verfahren bei der Beschlagnahme)
Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

Durch die StA und deren Ermittlungspersonen können solche Maßnahmen nicht angeordnet werden.

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