10 Leichenfund
Ist jemand eines unnatürlichen Todes gestorben, ist die Leiche in
amtliche Verwahrung zu nehmen. Gemäß § 159 StPO (Unnatürlicher Tod) ist
die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Zweck dieses amtlichen
Verwahrungsverhältnisses ist es u. a., bei Bedarf eine Leichenöffnung zu
ermöglichen. Da eine Obduktion in der Regel das einzige Mittel ist, den
Zeitpunkt des Todes und die Todesursache feststellen zu können, müssen
die dafür notwendigen Voraussetzungen durch Sicherstellung der Leiche
geschaffen werden.
Bei entgegenstehendem Willen von Angehörigen
ist die Beschlagnahme der Leiche zu veranlassen. Angehörige können über
die sich in einem amtlichen Verwahrungsverhältnis befindliche Leiche
erst verfügen, wenn der Staatsanwalt diese zur Beerdigung freigegeben
hat.
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