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10 Leichenfund

Ist jemand eines unnatürlichen Todes gestorben, ist die Leiche in amtliche Verwahrung zu nehmen. Gemäß § 159 StPO (Unnatürlicher Tod) ist die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

Zweck dieses amtlichen Verwahrungsverhältnisses ist es u. a., bei Bedarf eine Leichenöffnung zu ermöglichen. Da eine Obduktion in der Regel das einzige Mittel ist, den Zeitpunkt des Todes und die Todesursache feststellen zu können, müssen die dafür notwendigen Voraussetzungen durch Sicherstellung der Leiche geschaffen werden.

Bei entgegenstehendem Willen von Angehörigen ist die Beschlagnahme der Leiche zu veranlassen. Angehörige können über die sich in einem amtlichen Verwahrungsverhältnis befindliche Leiche erst verfügen, wenn der Staatsanwalt diese zur Beerdigung freigegeben hat.

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