09 Führerscheine und § 24a StVG
Ist ein Fahrzeugführer einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG
(0,5-Promille-Regelung) verdächtig, wird der Führerschein von der
Polizei an Ort und Stelle nicht einbehalten.
Dennoch müssen
Betroffene einer Ordnungswidrigkeit mit einem mindestens 4-wöchigen
Fahrverbot rechnen, wenn sie als Ersttäter ermittelt werden. Dieses
Fahrverbot wird nicht vom Richter, sondern von der zuständigen
Verfolgungsbehörde (Bußgeldstelle) ausgesprochen.
Der Betroffene
hat den Führerschein bei der Bußgeldstelle abzugeben, sobald diese das
Fahrverbot verhängt und den Betroffenen aufgefordert hat, den
Führerschein abzugeben. Die Verbotsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der
Führerschein von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen wird.
Hinweis: Da der Polizei digitalisierte
Alcotestmessgeräte zur Verfügung stehen, kann hinreichend sicher
festgestellt werden, ob bei Alkoholgehalt in der Atemluft vom dringenden
Verdacht einer Straftat (§ 316 StGB) oder lediglich vom Verdacht einer
Ordnungswidrigkeit (§ 24 a StVG) auszugehen ist.
Die Teilnahme an
solch einer gerichtsverwertbaren Atemalkoholmessung ist jedoch
freiwillig und kann nicht erzwungen werden. Der Beschuldigte/Betroffene
ist diesbezüglich zu belehren. Das gilt auch für nicht
gerichtsverwertbare Alcotests.
Im Weigerungsfall ist der Nachweis des Führens eines Kraftfahrzeuges
(Voraussetzung für § 24a StVG) nur durch die Anordnung der Entnahme
einer Blutprobe auf der Grundlage von § 81a StPO möglich.
Ist bei
Alkoholkontrollen der Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
gegeben, ist der Führerschein gemäß § 94 StPO in amtliche Verwahrung
(Sicherstellung/Beschlagnahme) zu nehmen.
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