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09 Führerscheine und § 24a StVG

Ist ein Fahrzeugführer einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG (0,5-Promille-Regelung) verdächtig, wird der Führerschein von der Polizei an Ort und Stelle nicht einbehalten.

Dennoch müssen Betroffene einer Ordnungswidrigkeit mit einem mindestens 4-wöchigen Fahrverbot rechnen, wenn sie als Ersttäter ermittelt werden. Dieses Fahrverbot wird nicht vom Richter, sondern von der zuständigen Verfolgungsbehörde (Bußgeldstelle) ausgesprochen.

Der Betroffene hat den Führerschein bei der Bußgeldstelle abzugeben, sobald diese das Fahrverbot verhängt und den Betroffenen aufgefordert hat, den Führerschein abzugeben. Die Verbotsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Führerschein von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen wird.

Hinweis: Da der Polizei digitalisierte Alcotestmessgeräte zur Verfügung stehen, kann hinreichend sicher festgestellt werden, ob bei Alkoholgehalt in der Atemluft vom dringenden Verdacht einer Straftat (§ 316 StGB) oder lediglich vom Verdacht einer Ordnungswidrigkeit (§ 24 a StVG) auszugehen ist.

Die Teilnahme an solch einer gerichtsverwertbaren Atemalkoholmessung ist jedoch freiwillig und kann nicht erzwungen werden. Der Beschuldigte/Betroffene ist diesbezüglich zu belehren. Das gilt auch für nicht gerichtsverwertbare Alcotests.

Im Weigerungsfall ist der Nachweis des Führens eines Kraftfahrzeuges (Voraussetzung für § 24a StVG) nur durch die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe auf der Grundlage von § 81a StPO möglich.

Ist bei Alkoholkontrollen der Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gegeben, ist der Führerschein gemäß § 94 StPO in amtliche Verwahrung (Sicherstellung/Beschlagnahme) zu nehmen.

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