08 Führerscheine
Gemäß § 94 Abs. 3 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) gelten die
Absätze 1 und 2 auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
Folglich sind Führerscheine sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, wenn
die dafür nachzuweisenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Zulässigkeit
einer Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen folgt nicht
allein aus § 94 StPO, denn gemäß § 94 Abs. 3 StPO ist es erforderlich,
dass die Voraussetzungen für die Einziehung gegeben sind.
Die
Einziehungsvoraussetzungen für Führerscheine sind in § 69 StGB
(Einziehung der Fahrerlaubnis) aufgeführt.
Die
Wahrscheinlichkeit, dass ein Führerschein im Strafverfahren durch einen
Richter eingezogen wird, ist gegeben, wenn eine Person im Verdacht
steht, eine der nachfolgenden Straftaten begangen zu haben:
-
Gefährdung
des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
-
Trunkenheit im
Verkehr (§ 316 StGB)
-
Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB).
In solchen Fällen sind die Voraussetzungen von § 94 Abs. 3 StPO erfüllt.
Deutsche Fahrerlaubnis: Ein deutscher Führerschein
ist in solchen Fällen sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Ist der
Führerscheininhaber mit einer Sicherstellung nicht einverstanden, ist
eine Beschlagnahme erforderlich. Das hat zur Folge, dass innerhalb von 3
Tagen eine richterliche Bestätigung erwirkt werden muss (§ 98 Abs. 2
StPO). Das Gericht prüft dann gemäß § 111a StPO (Vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis), ob dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind,
dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
Ausländische
Fahrerlaubnis: Ein Führerschein, der von einer ausländischen
Behörde ausgestellt ist, kann von der Polizei auf der Grundlage von §
463b Abs. 2 StPO (Beschlagnahme von Führerscheinen und ausländischen
Fahrausweisen) beschlagnahmt werden, um die Eintragung eines
richterlichen Fahrverbotes für die Bundesrepublik Deutschland
herbeizuführen.
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