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08 Führerscheine

Gemäß § 94 Abs. 3 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) gelten die Absätze 1 und 2 auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. Folglich sind Führerscheine sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, wenn die dafür nachzuweisenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Zulässigkeit einer Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen folgt nicht allein aus § 94 StPO, denn gemäß § 94 Abs. 3 StPO ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Einziehung gegeben sind.

Die Einziehungsvoraussetzungen für Führerscheine sind in § 69 StGB (Einziehung der Fahrerlaubnis) aufgeführt.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Führerschein im Strafverfahren durch einen Richter eingezogen wird, ist gegeben, wenn eine Person im Verdacht steht, eine der nachfolgenden Straftaten begangen zu haben:

  •  Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

  • Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB).

In solchen Fällen sind die Voraussetzungen von § 94 Abs. 3 StPO erfüllt.

Deutsche Fahrerlaubnis: Ein deutscher Führerschein ist in solchen Fällen sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Ist der Führerscheininhaber mit einer Sicherstellung nicht einverstanden, ist eine Beschlagnahme erforderlich. Das hat zur Folge, dass innerhalb von 3 Tagen eine richterliche Bestätigung erwirkt werden muss (§ 98 Abs. 2 StPO). Das Gericht prüft dann gemäß § 111a StPO (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis), ob dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

Ausländische Fahrerlaubnis: Ein Führerschein, der von einer ausländischen Behörde ausgestellt ist, kann von der Polizei auf der Grundlage von § 463b Abs. 2 StPO (Beschlagnahme von Führerscheinen und ausländischen Fahrausweisen) beschlagnahmt werden, um die Eintragung eines richterlichen Fahrverbotes für die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen.

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