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07 Smartphones als Beweismittel

Auch bei einem Smartphone kann es sich um einen Gegenstand von Beweiswert handeln. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die missbräuchliche Nutzung eines Smartphones Ursache für einen folgenschweren Verkehrsunfall gewesen sein könnte.

Da es sich bei einem Smartphone um einen Datenträger im Sinne des § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien) handelt und das Recht der Durchsicht von Datenträgern nur der StA zusteht, bzw. auf deren Weisung auch Ermittlungspersonen der StA gespeicherte Daten einsehen können, sieht § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien) vor, dass Papiere (dazu zählen auch Datenträger), deren Durchsicht die Polizei für geboten hält, auf die im § 110 StPO bezeichnete Art und Weise in amtliche Verwahrung genommen werden können.

BVerfG 2003: Das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO, bei dem (...) Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, bewegt sich zwischen diesen Maßnahmen (gemeint sind Beschlagnahme und Durchsuchung. Es wird als Teil der Durchsuchung angesehen (vgl. BGHSt 44, 265 <273>). (...) Andererseits ist die Wegnahme von Sachen aus dem Gewahrsam des Betroffenen zur Sichtung nach § 110 StPO in ihrer Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert“.

BVerfG, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03

Handelt es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen um Datenträger oder Papiere, die hinsichtlich ihres Beweiswertes einer Sichtung unterzogen werden müssen, sind die dafür erforderlichen Voraussetzungen, § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien) zu beachten.

Im Zweifelsfall sollte immer eine richterliche Durchsuchungsanordnung eingeholt werden, zumindest dann, wenn es darum geht, festzustellen, ob mit dem Smartphone Aktivitäten durchgeführt wurden, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (Verbindungsdaten etc.).

Eine solche richterliche Anordnung kann eingeholt werden, wenn das Handy bzw. das Smartphone als mögliches Beweismittel zuvor sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurde.

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