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06 Beweiseignung

In amtliche Verwahrung genommene Gegenstände von Beweiswert müssen für die Untersuchung von Bedeutung sein. Das ist eine Voraussetzung für die Beschlagnahme.

KK: Zur Untersuchung gehört jede Tätigkeit im Strafverfahren, die der Aufklärung des Tatbestandes oder sonst der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens dient. Der Untersuchung dienen auch Beweisstücke, die für die Aufklärung des objektiven Tatbestandes oder der Schuldfrage ohne Bedeutung sind, aber die Strafzumessung oder den sonstigen Rechtsfolgenausspruch beeinflussen können.

Karlsruher Kommentar, § 94 - Nack - S. 428, Rn. 11

Smartphones: Hinsichtlich der potentiellen Beweisbedeutung von Smartphones bzw. der darauf gespeicherten Daten reicht es aus, wenn zunächst auf der Grundlage eines Anfangsverdachts einer Straftat gem. § 152 Abs. 2 StPO ein Smartphone beschlagnahmt wird, damit ein Zugriff auf die dort gespeicherten Daten zumindest möglich ist, soweit die auf einem Smartphone gespeicherten Daten für das Straf- bzw. Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können. Davon kann ausgegangen werden, wenn zu vermuten ist, dass ein schwerer Verkehrsunfall auf die Nutzung eines Smartphones ursächlich sein könnte. Die Vermutung der Beweisbedeutung müsse sich daher auf bisherige Ermittlungsergebnisse stützen können.

Schriftstücke und Datensätze: Werden Schriftstücke oder Daten beschlagnahmt, bedarf es einer Sichtung, um entscheiden zu können, was tatsächlich von Beweiswert sein könnte.

Hinweis: Geld eignet sich in der Regel nicht als Beweismittel.

Ausnahme Falschgeld: Falschgeld ist ein Einziehungsgegenstand, siehe § 150 StGB (Erweiterter Verfall und Einziehung). Die Beschlagnahme von Falschgeld erfolgt immer auf der Grundlage von § 111b StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung) iVm § 111j StPO (Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes).

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