06 Beweiseignung
In amtliche Verwahrung genommene Gegenstände von Beweiswert müssen für
die Untersuchung von Bedeutung sein. Das ist eine Voraussetzung für die
Beschlagnahme.
KK:
Zur Untersuchung gehört jede Tätigkeit im Strafverfahren, die der
Aufklärung des Tatbestandes oder sonst der Vorbereitung des
gerichtlichen Verfahrens dient. Der Untersuchung dienen auch
Beweisstücke, die für die Aufklärung des objektiven Tatbestandes oder
der Schuldfrage ohne Bedeutung sind, aber die Strafzumessung oder den
sonstigen Rechtsfolgenausspruch beeinflussen können.
Karlsruher
Kommentar, § 94 - Nack - S. 428, Rn. 11
Smartphones: Hinsichtlich der potentiellen Beweisbedeutung von
Smartphones bzw. der darauf gespeicherten Daten reicht es aus, wenn
zunächst auf der Grundlage eines Anfangsverdachts einer Straftat gem. §
152 Abs. 2 StPO ein Smartphone beschlagnahmt wird, damit ein Zugriff auf
die dort gespeicherten Daten zumindest möglich ist, soweit die auf einem
Smartphone gespeicherten Daten für das Straf- bzw. Ermittlungsverfahren
von Bedeutung sein können. Davon kann ausgegangen werden, wenn zu
vermuten ist, dass ein schwerer Verkehrsunfall auf die Nutzung eines
Smartphones ursächlich sein könnte. Die Vermutung der Beweisbedeutung
müsse sich daher auf bisherige Ermittlungsergebnisse stützen können.
Schriftstücke und Datensätze: Werden Schriftstücke
oder Daten beschlagnahmt, bedarf es einer Sichtung, um entscheiden zu
können, was tatsächlich von Beweiswert sein könnte.
Hinweis:
Geld eignet sich in der Regel nicht als Beweismittel.
Ausnahme Falschgeld: Falschgeld ist ein Einziehungsgegenstand,
siehe § 150 StGB (Erweiterter Verfall und Einziehung). Die Beschlagnahme
von Falschgeld erfolgt immer auf der Grundlage von § 111b StPO
(Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung) iVm
§ 111j StPO (Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des
Vermögensarrestes).
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