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05 Beweismittel

Ein Gegenstand kann dann als Beweismittel sichergestellt werden, wenn diesem Gegenstand eine potenzielle Beweisbedeutung zukommt. Davon kann ausgegangen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Gegenstand sowohl als Be- als auch als Entlastungsmittel für das Verfahren von Bedeutung sein kann.

Beweisgegenstand: § 94 ff. StPO findet nur auf die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme solcher Beweisgegenstände Anwendung, die nicht der Einziehung unterliegen.

Einziehungsgegenstände: Müssen Einziehungsgegenstände in amtliche Verwahrung genommen werden, geschieht dies in der Regel auf der Grundlage von § 111b StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung) iVm § 111j StPO (Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes), soweit sie als Beweismittel nicht in Betracht kommen.

Handelt es sich bei dem in amtliche Verwahrung zu nehmenden Gegenstand um eine Sache, die sowohl als Beweismittel als auch als Einziehungsgegenstand in Betracht kommt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Fahrerlaubnis: Führerscheine, bei denen es sich ebenfalls um Einziehungsgegenstände handelt, können nur auf der Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) in amtliche Verwahrung genommen. Die Einziehung von Führerscheinen kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) greifen.

Körperliche Gegenstände: Im Normalfall werden körperliche Gegenstände auf der Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) sichergestellt bzw. beschlagnahmt.

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