05 Beweismittel
Ein Gegenstand kann dann als Beweismittel sichergestellt werden, wenn
diesem Gegenstand eine potenzielle Beweisbedeutung zukommt. Davon kann
ausgegangen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Gegenstand sowohl als
Be- als auch als Entlastungsmittel für das Verfahren von Bedeutung sein
kann.
Beweisgegenstand: § 94 ff. StPO findet nur
auf die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme solcher Beweisgegenstände
Anwendung, die nicht der Einziehung unterliegen.
Einziehungsgegenstände: Müssen Einziehungsgegenstände in
amtliche Verwahrung genommen werden, geschieht dies in der Regel auf der
Grundlage von § 111b StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung
oder Unbrauchbarmachung) iVm § 111j StPO (Verfahren bei der Anordnung
der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes), soweit sie als
Beweismittel nicht in Betracht kommen.
Handelt es sich bei dem in
amtliche Verwahrung zu nehmenden Gegenstand um eine Sache, die sowohl
als Beweismittel als auch als Einziehungsgegenstand in Betracht kommt,
ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Fahrerlaubnis: Führerscheine, bei denen es sich ebenfalls um
Einziehungsgegenstände handelt, können nur auf der Grundlage von § 94
StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) in amtliche Verwahrung genommen.
Die Einziehung von Führerscheinen kommt in Betracht, wenn die
Voraussetzungen des § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) greifen.
Körperliche Gegenstände: Im Normalfall werden
körperliche Gegenstände auf der Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung
von Beweismitteln) sichergestellt bzw. beschlagnahmt.
TOP
Fenster schließen
|