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04 Förmliche Beschlagnahme

Wird die Herausgabe eines beweiserheblichen Gegenstandes vom Gewahrsamsinhaber verweigert, ist die Sache förmlich zu beschlagnahmen. Zuvor sollte der Gewahrsamsinhaber jedoch darüber belehrt werden, dass das Gesetz von ihm verlangt, Beweisgegenstände herauszugeben (vorzulegen und auszuliefern, siehe § 95 StPO (Herausgabepflicht).

Grundsätzlich setzt eine Beschlagnahme eine richterliche Anordnung voraus. Auf eine solche Anordnung kann nur bei Gefahr im Verzug verzichtet werden. Unter dieser Voraussetzung können auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft einen Beweisgegenstand durch Beschlagnahme in amtliche Verwahrung nehmen, siehe § 98 StPO (Verfahren bei der Beschlagnahme). Wird ein Beweismittel ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, soll binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung (Anordnung) eingeholt werden, § 98 Abs. 2 StPO.

Vollzogen wird die Beschlagnahme indem sie erforderlichenfalls unter Anwendung einfacher körperlicher Gewalt dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt entzogen und in amtliche Verwahrung genommen wird.

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