04 Förmliche Beschlagnahme
Wird die Herausgabe eines beweiserheblichen Gegenstandes vom
Gewahrsamsinhaber verweigert, ist die Sache förmlich zu beschlagnahmen.
Zuvor sollte der Gewahrsamsinhaber jedoch darüber belehrt werden, dass
das Gesetz von ihm verlangt, Beweisgegenstände herauszugeben (vorzulegen
und auszuliefern, siehe § 95 StPO (Herausgabepflicht).
Grundsätzlich setzt eine Beschlagnahme eine richterliche Anordnung
voraus. Auf eine solche Anordnung kann nur bei Gefahr im Verzug
verzichtet werden. Unter dieser Voraussetzung können auch
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft einen Beweisgegenstand durch
Beschlagnahme in amtliche Verwahrung nehmen, siehe § 98 StPO (Verfahren
bei der Beschlagnahme). Wird ein Beweismittel ohne richterliche
Anordnung beschlagnahmt, soll binnen drei Tagen die richterliche
Bestätigung (Anordnung) eingeholt werden, § 98 Abs. 2 StPO.
Vollzogen wird die Beschlagnahme indem sie erforderlichenfalls unter
Anwendung einfacher körperlicher Gewalt dem Inhaber der tatsächlichen
Gewalt entzogen und in amtliche Verwahrung genommen wird.
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