Rodorf.de
ABC

03 Formlose Sicherstellung

Eine formlose Sicherstellung kommt nur dann in Betracht, wenn der Beweisgegenstand gewahrsamslos ist oder vom Gewahrsamsinhaber freiwillig herausgegeben wird.

Im Gegensatz zur förmlichen Beschlagnahme bedarf die Anordnung einer Sicherstellung von Beweismitteln keiner richterlichen Anordnung.

Beweismittel, die im Wege einer Sicherstellung in amtliche Verwahrung genommen wurden, können deshalb im Fall einer formlosen Sicherstellung auch unter vereinfachten Voraussetzungen dem Berechtigten wieder zurückgegeben werden, dann nämlich, wenn kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung des amtlichen Verwahrungsverhältnisses besteht.

TOP 

Fenster schließen