03 Formlose Sicherstellung
Eine formlose Sicherstellung kommt nur dann in Betracht, wenn der
Beweisgegenstand gewahrsamslos ist oder vom Gewahrsamsinhaber freiwillig
herausgegeben wird.
Im Gegensatz zur förmlichen Beschlagnahme
bedarf die Anordnung einer Sicherstellung von Beweismitteln keiner
richterlichen Anordnung.
Beweismittel, die im Wege einer
Sicherstellung in amtliche Verwahrung genommen wurden, können deshalb im
Fall einer formlosen Sicherstellung auch unter vereinfachten
Voraussetzungen dem Berechtigten wieder zurückgegeben werden, dann
nämlich, wenn kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung des amtlichen
Verwahrungsverhältnisses besteht.
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