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02 Bewegliche und unbewegliche Sachen

In den weitaus meisten Fällen werden als Beweismittel bewegliche Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Beweiserhebliche „Gegenstände“, die nicht durch Mitnehmen in amtliche Verwahrung genommen werden können, sind auf andere Art und Weise zu sichern.

In Betracht kommen:

  •  Betretungsverbote von Örtlichkeiten

  • Betretungsverbote von Räumlichkeiten

  • Benutzungs- und Nutzungsverbote von Maschinen.

Das geschieht zum Beispiel durch Versiegelungen, Absperrungen oder andere Vorkehrungen, die eine Nutzung verhindern. Wer versiegelte Räume unbefugt öffnet, begeht eine Straftat im Sinne von § 136 Abs. 2 StGB.

§ 136 StGB (Verstrickungsbruch; Siegelbruch)
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht.

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