02 Bewegliche und unbewegliche Sachen
In den weitaus meisten Fällen werden als Beweismittel bewegliche
Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Beweiserhebliche
„Gegenstände“, die nicht durch Mitnehmen in amtliche Verwahrung genommen
werden können, sind auf andere Art und Weise zu sichern.
In Betracht kommen:
-
Betretungsverbote
von Örtlichkeiten
-
Betretungsverbote von Räumlichkeiten
-
Benutzungs- und
Nutzungsverbote von Maschinen.
Das geschieht zum Beispiel durch Versiegelungen, Absperrungen oder
andere Vorkehrungen, die eine Nutzung verhindern. Wer versiegelte Räume
unbefugt öffnet, begeht eine Straftat im Sinne von § 136 Abs. 2 StGB.
§ 136 StGB (Verstrickungsbruch;
Siegelbruch)
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst
dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar
macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung
entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. (2)
Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst
oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu
nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den
durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil
unwirksam macht.
TOP
Fenster schließen
|