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01 Allgemeines

Gemäß § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) können Beweismittel, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

In beiden Fällen wird in der Regel ein beweglicher Gegenstand von Beweiswert in amtliche Verwahrung genommen.

Werden Gegenstände zum Zweck der Gefahrenabwehr zum Beispiel durch die Polizei in NRW sichergestellt, dann geschieht dies auf der Grundlage von § 43 PolG NRW (Sicherstellung).

Durch Sicherstellung oder Beschlagnahme im Sinne von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet.

Spurensicherung: Bei der Sicherung von Spuren handelt es sich um Maßnahmen, die auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) durchgeführt werden können.

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