01 Allgemeines
Gemäß § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) können Beweismittel,
die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sichergestellt oder
beschlagnahmt werden.
In beiden Fällen wird in der Regel ein
beweglicher Gegenstand von Beweiswert in amtliche Verwahrung genommen.
Werden Gegenstände zum Zweck der Gefahrenabwehr zum Beispiel durch
die Polizei in NRW sichergestellt, dann geschieht dies auf der Grundlage
von § 43 PolG NRW (Sicherstellung).
Durch Sicherstellung oder
Beschlagnahme im Sinne von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln)
wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet.
Spurensicherung: Bei der Sicherung von Spuren handelt es sich um
Maßnahmen, die auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im
Ermittlungsverfahren) durchgeführt werden können.
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