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12 Ed-Maßnahmen erzwingen?

Falls Verdächtige (§ 163b Abs. 1 StPO) oder Beschuldigte (§ 81b StPO) sich weigern, angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahmen an sich vornehmen zu lassen, kommt als Zwangsmittel (in der Regel) unmittelbarer Zwang in Betracht. Die rechtlichen Grundlagen der Zwangsanwendung (insbesondere Art und Weise des Zwanges) sind in den Polizeigesetzen geregelt (etwa §§ 50 ff. PolG NRW).

In einem solchen Fall dient Zwang dazu, den Beschuldigten dazu zu bringen, die Erfassung von

  •  Fingerabdrücken

  • Handflächenabdrücken oder andere

  • Messungen

zu dulden.

Zwang findet jedoch dort seine Grenze, wo mittels körperlicher Gewalt versucht werden soll, den Beschuldigten daran zu hindern, keine Grimassen zu schneiden, die Augen zu öffnen oder aber den Mund zu schließen, um fotografiert werden zu können.

Ergebnisse, die nicht verwertbar sind, haben keinen Wert. Das gilt insbesondere für Fotoaufnahmen und für die Abnahme von Fingerabdrücken. Um diese Daten sachgerecht sichern zu können, muss ein Mindestmaß an Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten gegeben sein.

Fehlt es daran, dann hat es sich in der Praxis als hilfreich erwiesen, erst eine ansprechende psychosoziale Situation zu schaffen, auf den Beschuldigten mit Überzeugung einzuwirken und diejenigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die im Mindestmaß seine Mitwirkung bedingen, dann durchzuführen, wenn das möglich ist.

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