12 Ed-Maßnahmen erzwingen?
Falls Verdächtige
(§ 163b Abs. 1 StPO) oder Beschuldigte (§ 81b StPO) sich weigern,
angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahmen an sich vornehmen zu lassen,
kommt als Zwangsmittel (in der Regel) unmittelbarer Zwang in Betracht.
Die rechtlichen Grundlagen der Zwangsanwendung (insbesondere Art und
Weise des Zwanges) sind in den Polizeigesetzen geregelt (etwa §§ 50 ff.
PolG NRW).
In einem solchen Fall dient Zwang dazu, den
Beschuldigten dazu zu bringen, die Erfassung von
zu dulden.
Zwang findet jedoch dort seine Grenze, wo mittels
körperlicher Gewalt versucht werden soll, den Beschuldigten daran zu
hindern, keine Grimassen zu schneiden, die Augen zu öffnen oder aber den
Mund zu schließen, um fotografiert werden zu können.
Ergebnisse,
die nicht verwertbar sind, haben keinen Wert. Das gilt insbesondere für
Fotoaufnahmen und für die Abnahme von Fingerabdrücken. Um diese Daten
sachgerecht sichern zu können, muss ein Mindestmaß an
Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten gegeben sein.
Fehlt es
daran, dann hat es sich in der Praxis als hilfreich erwiesen, erst eine
ansprechende psychosoziale Situation zu schaffen, auf den Beschuldigten
mit Überzeugung einzuwirken und diejenigen erkennungsdienstlichen
Maßnahmen, die im Mindestmaß seine Mitwirkung bedingen, dann
durchzuführen, wenn das möglich ist.
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