11 Zwangsweise Vorführung
Zulässige erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen mit angemessenen
Zwangsmitteln durchgesetzt werden. (Im § 81b StPO heißt es: ... auch
gegen seinen Willen). Dies gilt auch für das Verbringen der Person zur
Polizeiwache. Bei dieser Annexkompetenz (Eingriff in die
Bewegungsfreiheit) handelt es sich um eine unvermeidbare Rechtsfolge zur
durchzusetzenden erkennungsdienstlichen Behandlung.
Damit können
nach der hier vertretenen Rechtsauffassung aber nur solche zwangsweisen
Vorführungen gemeint sein, die sich anlässlich polizeilicher Sofortlagen
ergeben können. Für Vorführungen, die erst Tage später von der Polizei
für notwendig erachtet werden, um erkennungsdienstliche Maßnahmen
durchführen zu können, fehlt es schlichtweg an der Eilbedürftigkeit
solcher Maßnahmen, so dass Beschuldigte durchaus, ohne den
Untersuchungserfolg zu gefährden, von der Polizei zur Durchführung einer
erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen werden können. Soweit
Eilbedürftigkeit besteht, kann die Polizei bei Gefahr im Verzug die
Vorladung zwar selbst mündlich verfügen, nicht aber erzwingen.
Diesbezüglich ist der Wortlaut von § 10 Abs. 3 Nr. 2 PolG NRW
(Vorladung) einschlägig.
§ 10
Abs. 3 Nr. 2 PolG NRW (Vorladung)
(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich
oder mündlich vorladen, 2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher
Maßnahmen. Die
zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung
erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
Ein
zwangsweises Verbringen einer Person zum Zweck der Durchführung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen kommt somit nach der hier vertretenen
Rechtsauffassung nur bei Sofortlagen in Betracht, dann nämlich, wenn
eine Person vorläufig festgenommen wurde, oder aber zur Feststellung
ihrer Identität zur Polizeistation verbracht werden muss, um dort
erkennungsdienstlich behandelt werden zu können.
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