Rodorf.de
ABC

11 Zwangsweise Vorführung

Zulässige erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen mit angemessenen Zwangsmitteln durchgesetzt werden. (Im § 81b StPO heißt es: ... auch gegen seinen Willen). Dies gilt auch für das Verbringen der Person zur Polizeiwache. Bei dieser Annexkompetenz (Eingriff in die Bewegungsfreiheit) handelt es sich um eine unvermeidbare Rechtsfolge zur durchzusetzenden erkennungsdienstlichen Behandlung.

Damit können nach der hier vertretenen Rechtsauffassung aber nur solche zwangsweisen Vorführungen gemeint sein, die sich anlässlich polizeilicher Sofortlagen ergeben können. Für Vorführungen, die erst Tage später von der Polizei für notwendig erachtet werden, um erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen zu können, fehlt es schlichtweg an der Eilbedürftigkeit solcher Maßnahmen, so dass Beschuldigte durchaus, ohne den Untersuchungserfolg zu gefährden, von der Polizei zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen werden können. Soweit Eilbedürftigkeit besteht, kann die Polizei bei Gefahr im Verzug die Vorladung zwar selbst mündlich verfügen, nicht aber erzwingen. Diesbezüglich ist der Wortlaut von § 10 Abs. 3 Nr. 2 PolG NRW (Vorladung) einschlägig.

§ 10 Abs. 3 Nr. 2 PolG NRW (Vorladung)
(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, 2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

Ein zwangsweises Verbringen einer Person zum Zweck der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kommt somit nach der hier vertretenen Rechtsauffassung nur bei Sofortlagen in Betracht, dann nämlich, wenn eine Person vorläufig festgenommen wurde, oder aber zur Feststellung ihrer Identität zur Polizeistation verbracht werden muss, um dort erkennungsdienstlich behandelt werden zu können.

TOP 

Fenster schließen