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10 Vorladung zur Ed-Behandlung

Zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen darf der Beschuldigte schriftlich oder mündlich vorgeladen werden.

Die Befugnis zur Vorladung ist in der StPO nicht geregelt.
Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass sich die Befugnis zur Vorladung zur Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen unmittelbar aus den nachfolgenden Befugnisnormen ableiten lässt:

  •  § 163b Abs. 1 StPO

  • § 81b StPO

  • § 163a StPO

Auch bestimmen die Polizeigesetze, vgl. z. B. § 10 PolG NRW (Vorladung), dass die Polizei u.a. eine Person vorladen kann, wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

Hier wird die Auffassung vertreten, dass in Ermangelung klarer Regelungen, die die Vorladung zum Zweck der Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen betreffen, diese so lange auf die Befugnisse des Polizeigesetzes zu stützen sind, bis dass in der StPO entsprechende Regelungen aufgenommen wurden.

Gemäß § 10 Abs. 2 PolG NRW ist bei der Vorladung der Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

Die Vorladung setzt also einen gewissen Planungszeitraum voraus.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn ein Beschuldigter vor Ort ergriffen und aufgefordert wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung sofort mit zur Dienststelle zu kommen. Weigert sich die Person, dem Folge zu leisten, kann das Verbringen der Person zur Polizeistation sowohl auf der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur Identitätsfeststellung) als auch auf der Grundlage von § 127 StPO (Vorläufige Festnahme) erzwungen werden.

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