10 Vorladung zur Ed-Behandlung
Zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen darf der Beschuldigte
schriftlich oder mündlich vorgeladen werden.
Die Befugnis zur
Vorladung ist in der StPO nicht geregelt. Es wird jedoch die
Auffassung vertreten, dass sich die Befugnis zur Vorladung zur
Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen unmittelbar aus den
nachfolgenden Befugnisnormen ableiten lässt:
-
§ 163b
Abs. 1 StPO
-
§ 81b StPO
-
§ 163a StPO
Auch bestimmen die Polizeigesetze, vgl. z. B. § 10 PolG NRW (Vorladung),
dass die Polizei u.a. eine Person vorladen kann, wenn dies zur
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Hier wird die Auffassung vertreten, dass in Ermangelung klarer
Regelungen, die die Vorladung zum Zweck der Durchführung
erkennungsdienstlicher Behandlungen betreffen, diese so lange auf die
Befugnisse des Polizeigesetzes zu stützen sind, bis dass in der StPO
entsprechende Regelungen aufgenommen wurden.
Gemäß § 10 Abs. 2
PolG NRW ist bei der Vorladung der Grund anzugeben. Bei der Festsetzung
des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse
des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
Die Vorladung setzt
also einen gewissen Planungszeitraum voraus.
Diese
Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn ein Beschuldigter vor Ort
ergriffen und aufgefordert wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung
sofort mit zur Dienststelle zu kommen. Weigert sich die Person, dem
Folge zu leisten, kann das Verbringen der Person zur Polizeistation
sowohl auf der Grundlage von § 163b StPO (Maßnahmen zur
Identitätsfeststellung) als auch auf der Grundlage von § 127 StPO
(Vorläufige Festnahme) erzwungen werden.
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