09 Belehrung
Der Beschuldigte ist grundsätzlich bei Vornahme erkennungsdienstlicher
Maßnahmen darüber zu belehren, weshalb und warum er diese Maßnahme zu
dulden hat.
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Er ist auch
darauf hinzuweisen, dass er die Vernichtung der
erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die
Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind.
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Diese
Verpflichtung ergibt sich nicht aus der StPO, sondern aus den
einschlägigen Befugnissen der Polizeigesetze von Bund und Ländern.
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So enthält zum
Beispiel der § 14 Abs. 3 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Behandlung)
die Regelung, dass der Betroffene darüber zu belehren ist, dass er
die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen
kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung
entfallen sind.
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Weigert sich
der Beschuldigte, die Ed-Behandlung zu dulden, ist er darauf
hinzuweisen, dass die Maßnahme erforderlichenfalls gegen seinen
Willen, also mit Zwang, durchgesetzt werden kann.
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