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09 Belehrung

Der Beschuldigte ist grundsätzlich bei Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen darüber zu belehren, weshalb und warum er diese Maßnahme zu dulden hat.

  • Er ist auch darauf hinzuweisen, dass er die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind.

  • Diese Verpflichtung ergibt sich nicht aus der StPO, sondern aus den einschlägigen Befugnissen der Polizeigesetze von Bund und Ländern.

  • So enthält zum Beispiel der § 14 Abs. 3 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Behandlung) die Regelung, dass der Betroffene darüber zu belehren ist, dass er die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind.

  • Weigert sich der Beschuldigte, die Ed-Behandlung zu dulden, ist er darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme erforderlichenfalls gegen seinen Willen, also mit Zwang, durchgesetzt werden kann.

 

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