08 Anorndung der Maßnahme
§ 81b StPO enthält keinerlei Anordnungsregelung. Folglich ist davon
auszugehen, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung von jedem
Polizeibeamten angeordnet werden kann.
Bei der Anordnung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO
findet materielles Polizeirecht Anwendung, siehe § 14 PolG NRW
(Erkennungsdienstliche Behandlung). Anordnungsbefugt ist auch in diesem
Fall jeder Polizeibeamte.
Dennoch muss vor einer Anordnung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen sachgerecht geprüft werden, ob solche
Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind und wenn ja, welche.
Stellt sich bei der Prüfung der Sachlage heraus, dass eine
erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich/notwendig ist, ist die
Dienststelle „Erkennungsdienst" um Durchführung der
erkennungsdienstlichen Behandlung zu ersuchen.
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