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08 Anorndung der Maßnahme

§ 81b StPO enthält keinerlei Anordnungsregelung. Folglich ist davon auszugehen, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung von jedem Polizeibeamten angeordnet werden kann.

Bei der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO findet materielles Polizeirecht Anwendung, siehe § 14 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Behandlung). Anordnungsbefugt ist auch in diesem Fall jeder Polizeibeamte.

Dennoch muss vor einer Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sachgerecht geprüft werden, ob solche Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind und wenn ja, welche.

Stellt sich bei der Prüfung der Sachlage heraus, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich/notwendig ist, ist die Dienststelle „Erkennungsdienst" um Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu ersuchen.

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