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07 Zugelassene Rechtsfolgen

Auf der Grundlage von § 81b StPO (Erkennungsdienstliche Behandlung) kommen nur erkennungsdienstliche Maßnahmen in Betracht, die ohne Weiteres (also ohne körperliche Untersuchung iSd § 81a StPO zu sein) dazu geeignet sind, die körperliche Beschaffenheit des Beschuldigten festzustellen und zu registrieren.

Nicht unter § 81b StPO fallen daher Blutprobenentnahmen, Messung von Atmung und Puls, oder andere Eingriffe, die medizinischen Sachverstand voraussetzen.

Es kommen also nur Maßnahmen in Betracht, die darauf abgestellt sind, den Körper, Körperteile oder dauerhafte Persönlichkeitsmerkmale zu registrieren, zu fotografieren, auf Tonträger aufzuzeichnen (Stimme) oder zu vermessen.

Stimmaufzeichnungen/Schriftproben: Aufzeichnungen dieser Art können nur mit dem Einverständnis des Betroffenen aufgezeichnet und verglichen werden. Gleiches gilt für Schriftproben. Stimmaufzeichnungen und Schriftproben dürfen nicht erzwungen werden.

Auf der Grundlage von § 81b StPO können:

  •  Lichtbilder gefertigt

  • Fingerabdrücke genommen

  • Messungen durchgeführt

  • Videoaufzeichnungen hergestellt und andere

  • Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes

festgehalten werden.

Sollte es erforderlich sein, das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten so zu gestalten, wie es nach der Erinnerung von Zeugen zum Tatzeitpunkt gewesen ist, ist dies auf der Grundlage von § 81b iVm § 81a StPO zulässig.

Solche Maßnahmen zur Täteridentifizierung sind aber nur dann erforderlich, wenn entsprechende erkennungsdienstliche Unterlagen anlässlich von Gegenüberstellungen (§ 58 StPO) erforderlich werden.

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