07 Zugelassene Rechtsfolgen
Auf der Grundlage von § 81b StPO (Erkennungsdienstliche Behandlung)
kommen nur erkennungsdienstliche Maßnahmen in Betracht, die ohne
Weiteres (also ohne körperliche Untersuchung iSd § 81a StPO zu sein)
dazu geeignet sind, die körperliche Beschaffenheit des Beschuldigten
festzustellen und zu registrieren.
Nicht unter § 81b StPO fallen
daher Blutprobenentnahmen, Messung von Atmung und Puls, oder andere
Eingriffe, die medizinischen Sachverstand voraussetzen.
Es kommen
also nur Maßnahmen in Betracht, die darauf abgestellt sind, den Körper,
Körperteile oder dauerhafte Persönlichkeitsmerkmale zu registrieren, zu
fotografieren, auf Tonträger aufzuzeichnen (Stimme) oder zu vermessen.
Stimmaufzeichnungen/Schriftproben: Aufzeichnungen
dieser Art können nur mit dem Einverständnis des Betroffenen
aufgezeichnet und verglichen werden. Gleiches gilt für Schriftproben.
Stimmaufzeichnungen und Schriftproben dürfen nicht erzwungen werden.
Auf der Grundlage von § 81b StPO können:
festgehalten werden.
Sollte es erforderlich sein, das äußere
Erscheinungsbild des Beschuldigten so zu gestalten, wie es nach der
Erinnerung von Zeugen zum Tatzeitpunkt gewesen ist, ist dies auf der
Grundlage von § 81b iVm § 81a StPO zulässig.
Solche Maßnahmen zur
Täteridentifizierung sind aber nur dann erforderlich, wenn entsprechende
erkennungsdienstliche Unterlagen anlässlich von Gegenüberstellungen (§
58 StPO) erforderlich werden.
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