06 Wiederholungsprognose
Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO
(Erkennungsdienst) dienen nicht der Überführung eines Beschuldigten.
Folglich kommt es bei dieser Alternative nicht darauf an, festzustellen,
ob die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person eine bestimmte Tat
begangen hat.
Für Personen, die vor langer Zeit bei der Polizei erkennungsdienstlich behandelt, verurteilt und nach ihrer Strafverbüßung ihr äußeres Erscheinungsbild geändert haben, ist es erforderlich, den Beschuldigtenbegriff entsprechend zu modifizieren.
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