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06 Wiederholungsprognose

Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO (Erkennungsdienst) dienen nicht der Überführung eines Beschuldigten. Folglich kommt es bei dieser Alternative nicht darauf an, festzustellen, ob die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person eine bestimmte Tat begangen hat.

Ziel der zweiten Alternative des § 81b StPO ist es:

  • Vorsorglich sachliche Beweismittel für die Erforschung und Aufklärung zukünftiger, zurückliegender oder erst später bekannt gewordener Straftaten bereitzustellen

  • Die Maßnahme dient der Vorbeugung, Sicherung und Verhinderung zukünftiger Straftaten

  • Die gewonnenen Unterlagen gelangen nicht in die Ermittlungsakte, sondern werden in örtliche und zentrale polizeiliche Sammlungen aufgenommen und dort verfügbar gehalten.

Für Personen, die vor langer Zeit bei der Polizei erkennungsdienstlich behandelt, verurteilt und nach ihrer Strafverbüßung ihr äußeres Erscheinungsbild geändert haben, ist es erforderlich, den Beschuldigtenbegriff entsprechend zu modifizieren.

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