05 Erkennungsdienst ist Polizeirecht
§ 14 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Behandlung) die einschlägige
Befugnisnorm. Diese Befugnis greift auch dann, wenn die Person ihr
äußeres Erscheinungsbild zwischenzeitlich geändert hat.
Im § 14
Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW heißt es sinngemäß, dass die Polizei
erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen kann, wenn das zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die
betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit
Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr
der Wiederholung besteht.
Festzustellen ist, dass in einer
Befugnisnorm des Polizeigesetzes der Begriff „verdächtig" wie ein
Fremdkörper erscheint, denn dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist dem
Strafverfahrensrecht vorbehalten. Wird eine erneute Ed-Behandlung
dennoch für erforderlich gehalten, muss diese Notwendigkeit zwingend in
der Wiederholungsprognose begründet werden.
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