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05 Erkennungsdienst ist Polizeirecht

§ 14 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Behandlung) die einschlägige Befugnisnorm. Diese Befugnis greift auch dann, wenn die Person ihr äußeres Erscheinungsbild zwischenzeitlich geändert hat.

Im § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW heißt es sinngemäß, dass die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen kann, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

Festzustellen ist, dass in einer Befugnisnorm des Polizeigesetzes der Begriff „verdächtig" wie ein Fremdkörper erscheint, denn dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist dem Strafverfahrensrecht vorbehalten. Wird eine erneute Ed-Behandlung dennoch für erforderlich gehalten, muss diese Notwendigkeit zwingend in der Wiederholungsprognose begründet werden.

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