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04 Ed-Behandlung - Erkennungsdienst

In Fällen der 2. Alternative des § 81b StPO setzt die Beschuldigteneigenschaft lediglich voraus, dass die Anordnung von Ed-Maßnahmen nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen oder zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen darf, sondern dass sie durch ein gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführtes Strafverfahren veranlasst sein und das Ergebnis dieses Verfahrens auch die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung begründen muss.

Die herrschende Meinung (h. M.) geht davon aus, dass § 81b 2. Alt. StPO dem materiellen Polizeirecht zuzuordnen ist.

Die Befugnis dient der Wiedererkennung des Beschuldigten, damit die Strafverfolgung unter der Voraussetzung einer künftigen Straffälligkeit nicht nur erleichtert, sondern auch ermöglicht werden kann (Erkennungsdienst).
Diese Alternative dient somit der Vorsorge für die künftige Strafverfolgung und der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung.

Bezweckt wird die Schaffung von erkennungsdienstlichen Unterlagen, um künftig eine Person identifizieren oder Tatzusammenhänge zuordnen zu können, vor allem dann, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Person in der Zukunft weitere Straftaten begehen wird.

BVerwG 2005: Die Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81 b 2. Alt. StPO beurteilt sich nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Polizeigesetzen der Länder.

BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05

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