04 Ed-Behandlung - Erkennungsdienst In Fällen der 2. Alternative des § 81b StPO setzt die Beschuldigteneigenschaft lediglich voraus, dass die Anordnung von Ed-Maßnahmen nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen oder zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen darf, sondern dass sie durch ein gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführtes Strafverfahren veranlasst sein und das Ergebnis dieses Verfahrens auch die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung begründen muss. Die herrschende Meinung (h. M.) geht davon aus, dass § 81b 2. Alt. StPO dem materiellen Polizeirecht zuzuordnen ist.
Die Befugnis dient der Wiedererkennung des Beschuldigten, damit die
Strafverfolgung unter der Voraussetzung einer künftigen Straffälligkeit
nicht nur erleichtert, sondern auch ermöglicht werden kann
(Erkennungsdienst). Bezweckt wird die Schaffung von erkennungsdienstlichen Unterlagen, um künftig eine Person identifizieren oder Tatzusammenhänge zuordnen zu können, vor allem dann, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Person in der Zukunft weitere Straftaten begehen wird.
BVerwG 2005: Die
Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge
nach § 81 b 2. Alt. StPO beurteilt sich nicht nach der
Strafprozessordnung, sondern nach den Polizeigesetzen der Länder. |