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03 Ed-Behandlung zur Identitätsfeststellung

Unabhängig davon enthält auch § 163b Abs. 1 S. 3 StPO eine Regelung, die es der Polizei ebenfalls erlaubt, zum Zweck der Identitätsfeststellung eines Tatverdächtigen erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen und durchführen zu können, wenn anders die Identität der Person nicht festgestellt werden kann.

Die erkennungsdienstliche Behandlung eines Zeugen oder anderer nicht verdächtiger Personen richtet sich ebenfalls nach § 163b StPO, für die Identitätsfeststellung einer Leiche ist § 88 StPO (Identifizierung des Toten) einschlägig.

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