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02 Ed-Behandlung zur Strafverfolgung

Erkennungsdienstliche Maßnahmen zum Zweck der Strafverfolgung sind im
§ 81b StPO (Erkennungsdienstliche Behandlung) geregelt.
Gemeint ist die 1. Alternative des § 81b StPO.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß § 81b Alt. 1 StPO dienen folgenden Zwecken:

  • Durchführung eines laufenden (anhängigen) Strafverfahrens

  • Feststellung der Identität des Beschuldigten (Identitätsfeststellung)

  • Tatnachweis im Zusammenhang mit aufzuklärenden Straftaten.

Ed-Behandlung im laufenden Strafverfahren.

Eine Ed-Behandlung auf der Grundlage von § 81b erste Alternative StPO setzt voraus, dass es sich bei der Person, die erkennungsdienstlich behandelt werden soll, um einen Beschuldigten handelt.

Die Beschuldigteneigenschaft setzt einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde voraus, gegen den Tatverdächtigen das Strafverfahren betreiben zu wollen, denn der Tatverdacht für sich allein begründet weder die Beschuldigteneigenschaft, noch zwingt er ohne Weiteres zur Einleitung von Ermittlungen.

Dieser Tatverdacht muss von einiger Bedeutung sein.

Bei einer Person, die von der Polizei vorläufig festgenommen wird, handelt es sich immer um einen Beschuldigten.

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