02 Ed-Behandlung zur Strafverfolgung
Erkennungsdienstliche Maßnahmen zum Zweck der Strafverfolgung sind im
§ 81b StPO (Erkennungsdienstliche Behandlung) geregelt. Gemeint ist
die 1. Alternative des § 81b StPO.
Erkennungsdienstliche
Maßnahmen gemäß § 81b Alt. 1 StPO dienen folgenden Zwecken:
-
Durchführung
eines laufenden (anhängigen) Strafverfahrens
-
Feststellung
der Identität des Beschuldigten (Identitätsfeststellung)
-
Tatnachweis im
Zusammenhang mit aufzuklärenden Straftaten.
Ed-Behandlung im laufenden Strafverfahren.
Eine Ed-Behandlung auf der Grundlage von § 81b erste Alternative StPO
setzt voraus, dass es sich bei der Person, die erkennungsdienstlich
behandelt werden soll, um einen Beschuldigten handelt.
Die
Beschuldigteneigenschaft setzt einen Willensakt der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde voraus, gegen den Tatverdächtigen das
Strafverfahren betreiben zu wollen, denn der Tatverdacht für sich allein
begründet weder die Beschuldigteneigenschaft, noch zwingt er ohne
Weiteres zur Einleitung von Ermittlungen.
Dieser
Tatverdacht muss von einiger Bedeutung sein.
Bei einer
Person, die von der Polizei vorläufig festgenommen wird, handelt es sich
immer um einen Beschuldigten.
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