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15 Erhebung von DNA-Material

Auf der Grundlage von § 81c StPO (Körperliche Untersuchung bei anderen Personen) können in einem laufenden Strafverfahren auch Körperzellen anderer Art erhoben (entnommen bzw. sichergestellt) werden. In der Regel wird es sich dabei um eine Speichelprobe bzw. um einen Mundschleimhaut-Abstrich handeln, der mit einem dafür geeigneten Wattestäbchen durchgeführt wird.

Voraussetzungen der DNA-Analyse: Um das erhobene molekulargenetische Material einer DNA-Analyse unterziehen zu können, müssen die Voraussetzungen von § 81e StPO (Molukulargenetische Untersuchung) greifen.

Anordnung: Die Anordnung einer DNA-Analyse ist im § 81f StPO (Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung) geregelt. Danach dürfen Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.

Hinsichtlich der Besonderheiten des beauftragten Analyseinstitutes ist § 81f Abs. 2 StPO einschlägig.

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