15 Erhebung von DNA-Material
Auf der Grundlage von § 81c StPO (Körperliche Untersuchung bei anderen
Personen) können in einem laufenden Strafverfahren auch Körperzellen
anderer Art erhoben (entnommen bzw. sichergestellt) werden. In der Regel
wird es sich dabei um eine Speichelprobe bzw. um einen
Mundschleimhaut-Abstrich handeln, der mit einem dafür geeigneten
Wattestäbchen durchgeführt wird.
Voraussetzungen der
DNA-Analyse: Um das erhobene molekulargenetische Material einer
DNA-Analyse unterziehen zu können, müssen die Voraussetzungen von § 81e
StPO (Molukulargenetische Untersuchung) greifen.
Anordnung: Die Anordnung einer DNA-Analyse ist im § 81f StPO
(Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung) geregelt. Danach
dürfen Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 ohne schriftliche Einwilligung
der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch
durch die Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Hinsichtlich der
Besonderheiten des beauftragten Analyseinstitutes ist § 81f Abs. 2 StPO
einschlägig.
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