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14 Protokollierungspflicht

In der polizeilichen Praxis empfiehlt es sich, vor der Anordnung körperlicher Untersuchungen von Personen, die nicht als Tatverdächtige in Betracht kommen (Zeugen, Opfer, Kinder etc.) in jedem Fall telefonisch eine richterliche Anordnung einzuholen.

Sollte das nicht möglich sein, sind die Gründe, die Gefahr im Verzug begründen, zu protokollieren.

BVerfG 2011: Die Auffassung der Fachgerichte, dass weder die fehlende Dokumentation über die Anordnung der Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 StPO unter Wahrnehmung der Eilkompetenz von § 81a Abs. 2 StPO allein zu einem Beweisverwertungsverbot führt, noch das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes für diese Fälle ein Beweisverwertungsverbot begründet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10

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