14 Protokollierungspflicht
In der polizeilichen Praxis empfiehlt es sich, vor der Anordnung
körperlicher Untersuchungen von Personen, die nicht als Tatverdächtige
in Betracht kommen (Zeugen, Opfer, Kinder etc.) in jedem Fall
telefonisch eine richterliche Anordnung einzuholen.
Sollte das
nicht möglich sein, sind die Gründe, die Gefahr im Verzug begründen, zu
protokollieren.
BVerfG 2011:
Die Auffassung der Fachgerichte, dass weder die fehlende Dokumentation
über die Anordnung der Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 StPO unter
Wahrnehmung der Eilkompetenz von § 81a Abs. 2 StPO allein zu einem
Beweisverwertungsverbot führt, noch das Fehlen eines nächtlichen
richterlichen Bereitschaftsdienstes für diese Fälle ein
Beweisverwertungsverbot begründet, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2
BvR 1596/10
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