Unmittelbarer Zwang im Zusammenhang mit der Durchsetzung von
Untersuchungen auf der Grundlage von § 81c StPO (Untersuchung anderer
Personen) darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt
werden.
Die Anordnung setzt voraus, dass der Betroffene trotz
Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung bleibt oder dass
Gefahr im Verzug besteht.
Eine zwangsweise Durchsetzung bedarf
immer einer richterlichen Anordnung.