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13 Zwangsweise Durchsetzung

Unmittelbarer Zwang im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Untersuchungen auf der Grundlage von § 81c StPO (Untersuchung anderer Personen) darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden.

Die Anordnung setzt voraus, dass der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung bleibt oder dass Gefahr im Verzug besteht.

Eine zwangsweise Durchsetzung bedarf immer einer richterlichen Anordnung.

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