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12 Anordnung - Gefahr im Verzug

Untersuchungen auf der Grundlage von § 81c StGB (Untersuchung anderer Personen), in die betroffene Personen nicht rechtfertigend eingewilligt haben, sind grundsätzlich von einem Richter anzuordnen.

Auf der Grundlage von § 81c Abs. 3 StPO dürfen körperliche Untersuchungen und Blutproben jedoch auch von Polizeibeamten angeordnet werden, wenn diese Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind und Gefahr im Verzug gegeben ist.

Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die richterliche Anordnung ohne Gefährdung des Untersuchungsergebnisses nicht eingeholt werden kann. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Gefahr im Verzug“ des § 81c StPO (Untersuchung anderer Personen) ist identisch mit dem des § 81a StPO (Körperliche Untersuchung beim Beschuldigten; Blutproben).

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