12 Anordnung - Gefahr im Verzug
Untersuchungen auf der Grundlage von § 81c StGB (Untersuchung anderer
Personen), in die betroffene Personen nicht rechtfertigend eingewilligt
haben, sind grundsätzlich von einem Richter anzuordnen.
Auf der
Grundlage von § 81c Abs. 3 StPO dürfen körperliche Untersuchungen und
Blutproben jedoch auch von Polizeibeamten angeordnet werden, wenn diese
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind und Gefahr im Verzug
gegeben ist.
Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die richterliche
Anordnung ohne Gefährdung des Untersuchungsergebnisses nicht eingeholt
werden kann. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Gefahr im Verzug“ des §
81c StPO (Untersuchung anderer Personen) ist identisch mit dem des § 81a
StPO (Körperliche Untersuchung beim Beschuldigten; Blutproben).
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