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11 Rechtfertigende Einwilligung

Eine Untersuchung im Sinne von § 81c StPO (Untersuchung anderer Personen) bzw. die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe bedarf keiner Befugnis, wenn die Maßnahme mit dem Einverständnis der in Anspruch genommenen Person (rechtfertigende Einwilligung) durchgeführt wird.

Einwilligungsfähigkeit: Rechtfertigende Einwilligung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus. Davon kann bei einer minderjährigen Person ausgegangen werden, wenn sie dazu in der Lage ist, die Tragweite der Einwilligung beurteilen zu können. Erwachsene Personen sind im vollen Umfang einwilligungsfähig, soweit sie schuldfähig sind.

Bestehen Zweifel darüber, dass eine Person die Tragweite einer rechtfertigenden Einwilligung nicht erkennen kann, sollte von dem Rechtsinstitut der „rechtfertigenden Einwilligung“ Abstand genommen werden.

Im Zweifelsfall sollte immer vom entgegenstehenden Willen des Opfers ausgegangen werden und die Maßnahme auf der Grundlage von § 81c StPO unter Beachtung der dort enthaltenen Regelungen angeordnet werden.

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