11 Rechtfertigende Einwilligung
Eine Untersuchung im Sinne von § 81c StPO (Untersuchung anderer
Personen) bzw. die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe bedarf keiner
Befugnis, wenn die Maßnahme mit dem Einverständnis der in Anspruch
genommenen Person (rechtfertigende Einwilligung) durchgeführt wird.
Einwilligungsfähigkeit: Rechtfertigende
Einwilligung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus. Davon kann bei einer
minderjährigen Person ausgegangen werden, wenn sie dazu in der Lage ist,
die Tragweite der Einwilligung beurteilen zu können. Erwachsene Personen
sind im vollen Umfang einwilligungsfähig, soweit sie schuldfähig sind.
Bestehen Zweifel darüber, dass eine Person die Tragweite einer
rechtfertigenden Einwilligung nicht erkennen kann, sollte von dem
Rechtsinstitut der „rechtfertigenden Einwilligung“ Abstand genommen
werden.
Im Zweifelsfall sollte immer vom entgegenstehenden Willen
des Opfers ausgegangen werden und die Maßnahme auf der Grundlage von §
81c StPO unter Beachtung der dort enthaltenen Regelungen angeordnet
werden.
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