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10 Abstammungstests

Gemäß § 81c Abs. 2 StPO (Untersuchung anderer Personen) sind bei anderen Personen als Beschuldigten Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben auch ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist.

Der Anwendungsbereich von § 81c Abs. 2 StPO bezieht sich nicht nur auf Personen, die als Zeugen in Betracht kommen.

Andere Personen können auch Unbeteiligte sein, denn im Falle von § 81c Abs. 2 StPO gilt für Abstammungsuntersuchungen und Blutprobenentnahmen nicht der Zeugen- bzw. Spurengrundsatz, sondern der „Aufklärungsgrundsatz“ schlechthin.
Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist gem. § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) ein strafbares Vergehen. Damit ein solcher Vorwurf erhoben werden kann, ist es erforderlich, den Unterhaltspflichtigen zu ermitteln.
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben sind in solchen Fällen auf der Grundlage von § 81c StPO zulässig.

Mangels Gefahr im Verzuge ist in solchen Fällen aber immer eine richterliche Anordnung einzuholen.

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