10 Abstammungstests
Gemäß § 81c Abs. 2 StPO (Untersuchung anderer Personen) sind bei anderen
Personen als Beschuldigten Untersuchungen zur Feststellung der
Abstammung und die Entnahme von Blutproben auch ohne Einwilligung des zu
Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu
befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich
ist.
Der Anwendungsbereich von § 81c Abs. 2 StPO bezieht sich
nicht nur auf Personen, die als Zeugen in Betracht kommen.
Andere
Personen können auch Unbeteiligte sein, denn im Falle von § 81c Abs. 2
StPO gilt für Abstammungsuntersuchungen und Blutprobenentnahmen nicht
der Zeugen- bzw. Spurengrundsatz, sondern der „Aufklärungsgrundsatz“
schlechthin. Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist gem. § 170 StGB
(Verletzung der Unterhaltspflicht) ein strafbares Vergehen. Damit ein
solcher Vorwurf erhoben werden kann, ist es erforderlich, den
Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Untersuchungen zur Feststellung
der Abstammung und die Entnahme von Blutproben sind in solchen Fällen
auf der Grundlage von § 81c StPO zulässig.
Mangels Gefahr im
Verzuge ist in solchen Fällen aber immer eine richterliche Anordnung
einzuholen.
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