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09 Alkoholisierungsgrad des Opfers

Der Alkoholisierungsgrad des Opfers ist für die Wahrheitsfindung deshalb von großer Bedeutung, weil möglicherweise aufgrund des Alkoholgenusses von der Verteidigung der noch zu ermittelnden Täter geltend gemacht werden kann, dass das Opfer alkoholbedingt zum Zeitpunkt der Tat gar nicht dazu in der Lage war, sicher erkennen zu können, von welchem der anwesenden Männer sie tatsächlich vergewaltigt worden ist.

Zur Wahrheitsfindung kann es deshalb erforderlich sein, den BKA-Wert im Blut des Opfers festzustellen. Die Anordnung einer Blutprobe durch einen Ermittlungsbeamten der StA setzt Gefahr im Verzug voraus.

Anmerkung: Die Entnahme von Blutproben sollte bei den Opfern sexueller Gewalttaten nur dann angeordnet werden, wenn das für die Beweisführung nachvollziehbar notwendig ist. Ansonsten reicht es aus, im Vorgang zu vermerken, dass das Opfer unter Alkoholeinwirkung stand, ansonsten aber auf alle Fragen angemessen reagieren konnte.

Mit anderen Worten: Die Anordnung der Entnahme von Blutproben ist keine Standardmaßnahme im Zusammenhang mit sexuellen Gewaltdelikten. Die Entnahme einer Blutprobe ist nur dann anzuordnen, wenn das Opfer erkennbar unter Alkoholeinwirkung steht.

Mit dem Einverständnis des Opfers ist es in Zweifelsfällen immer möglich, durch einen Alkoholtest den tatsächlichen Grad der Alkoholeinwirkung festzustellen.

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