09 Alkoholisierungsgrad des Opfers
Der Alkoholisierungsgrad des Opfers ist für die Wahrheitsfindung deshalb
von großer Bedeutung, weil möglicherweise aufgrund des Alkoholgenusses
von der Verteidigung der noch zu ermittelnden Täter geltend gemacht
werden kann, dass das Opfer alkoholbedingt zum Zeitpunkt der Tat gar
nicht dazu in der Lage war, sicher erkennen zu können, von welchem der
anwesenden Männer sie tatsächlich vergewaltigt worden ist.
Zur
Wahrheitsfindung kann es deshalb erforderlich sein, den BKA-Wert im Blut
des Opfers festzustellen. Die Anordnung einer Blutprobe durch einen
Ermittlungsbeamten der StA setzt Gefahr im Verzug voraus.
Anmerkung: Die Entnahme von Blutproben sollte bei den
Opfern sexueller Gewalttaten nur dann angeordnet werden, wenn das für
die Beweisführung nachvollziehbar notwendig ist. Ansonsten reicht es
aus, im Vorgang zu vermerken, dass das Opfer unter Alkoholeinwirkung
stand, ansonsten aber auf alle Fragen angemessen reagieren konnte.
Mit anderen Worten: Die Anordnung der Entnahme von
Blutproben ist keine Standardmaßnahme im Zusammenhang mit sexuellen
Gewaltdelikten. Die Entnahme einer Blutprobe ist nur dann anzuordnen,
wenn das Opfer erkennbar unter Alkoholeinwirkung steht.
Mit dem
Einverständnis des Opfers ist es in Zweifelsfällen immer möglich, durch
einen Alkoholtest den tatsächlichen Grad der Alkoholeinwirkung
festzustellen.
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