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08 Blutproben

Die Blutprobenentnahme auf der Grundlage von § 81c StPO kann ohne Einwilligung der Person vorgenommen werden. Die Maßnahme kommt nicht nur zum Zweck der Durchführung einer Abstammungsuntersuchung in Betracht.

Auch für andere Zwecke, zum Beispiel zur Aufklärung von Unfallursachen, kann die Entnahme einer Blutprobe beim Unfallopfer erforderlich sein.

K.O.-Tropfen: Die Verabreichung von K.O.-Tropfen ist strafbar und begründet für sich genommen bereits den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und ggf. Nr. 3 StGB, nicht jedoch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da K.O.-Tropfen weder Waffe noch gefährliches Werkzeug sind.

Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 4 StR 473/08

In solchen Fällen ist schnelles Handeln gefragt, denn einige Substanzen lassen sich nur sehr kurze Zeit (max. 6 - 12 Stunden nach Verabreichung) im Blut oder im Urin nachweisen!

Die Zulässigkeit der Blutprobe folgt aus § 81c Abs. 2 StPO.

Danach dürfen unabhängig von der Zeugeneigenschaft Blutproben zulasten nicht beschuldigter Personen angeordnet werden, wenn die Blutprobe zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist und kein Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten ist. Da nur mit einer Blutanalyse festgestellt werden kann, ob die Frauen wirklich willenlos i.S.v. § 179 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) waren, sind die Voraussetzungen von § 81c Abs. 2 StPO erfüllt.

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