08 Blutproben
Die Blutprobenentnahme auf der Grundlage von § 81c StPO kann ohne
Einwilligung der Person vorgenommen werden. Die Maßnahme kommt nicht nur
zum Zweck der Durchführung einer Abstammungsuntersuchung in Betracht.
Auch für andere Zwecke, zum Beispiel zur Aufklärung von
Unfallursachen, kann die Entnahme einer Blutprobe beim Unfallopfer
erforderlich sein.
K.O.-Tropfen: Die Verabreichung von K.O.-Tropfen ist strafbar
und begründet für sich genommen bereits den Tatbestand der gefährlichen
Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und ggf. Nr. 3 StGB,
nicht jedoch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da K.O.-Tropfen
weder Waffe noch gefährliches Werkzeug sind.
Vgl. BGH, Beschluss
vom 27. Januar 2009 – 4 StR 473/08
In solchen Fällen ist
schnelles Handeln gefragt, denn einige Substanzen lassen sich nur sehr
kurze Zeit (max. 6 - 12 Stunden nach Verabreichung) im Blut oder im Urin
nachweisen!
Die Zulässigkeit der Blutprobe folgt aus § 81c Abs. 2
StPO.
Danach dürfen unabhängig von der Zeugeneigenschaft
Blutproben zulasten nicht beschuldigter Personen angeordnet werden, wenn
die Blutprobe zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist und kein
Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten ist. Da nur
mit einer Blutanalyse festgestellt werden kann, ob die Frauen wirklich
willenlos i.S.v. § 179 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger
Personen) waren, sind die Voraussetzungen von § 81c Abs. 2 StPO erfüllt.
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