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07 Duldungspflicht

Es gilt der Grundsatz, dass jede unverdächtige Person, bei der Spuren oder Tatfolgen zu vermuten sind, ohne ihre Einwilligung untersucht werden darf. Dieser Grundsatz greift nur dann nicht, wenn die Untersuchung der davon betroffenen Person bei Würdigung aller Umstände nicht zumutbar ist.

Duldungspflichtig sind:

  •  Zeugen

  • Mögliche Zeugen

  • Opfer

  • Aussageuntüchtige Personen

  • Kinder.

Es genügt, dass eine Person als Zeuge in Betracht kommt.

Eine Duldungspflicht kann aber in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Untersuchung zumutbar ist und zu der Bedeutung der Straftat in einem angemessenen Verhältnis steht (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne), siehe § 81c Abs. 4 StPO.

§ 81c Abs. 4 StPO
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.

Anwesenheit einer Vertrauensperson: Nach § 81d Abs. 1 S. 3 StPO kann die von der Untersuchung betroffene Person verlangen, dass der Untersuchung eine Person ihres Vertrauens beiwohnt. Einen Rechtsanspruch begründet die Bestimmung nicht, so dass dem Verlangen nicht stattgegeben zu werden braucht, wenn dadurch Verzögerungen oder Störungen zu erwarten sind.

Eine Duldungspflicht besteht nur dann, wenn die Untersuchung zumutbar ist. Wesentlich ist dabei, in welchem Verhältnis die Untersuchung zur Bedeutung der Straftat steht. Körperliche Eingriffe lässt die Befugnis nicht zu, solche Eingriffe müssen nicht geduldet werden (Ausnahme: Blutproben). Auch körperliche Untersuchungen, die ohne ärztliche Hilfe durchgeführt werden, weil dafür kein medizinischer Sachverstand erforderlich ist, sind zu dulden.

Scheidenabstriche sind ausschließlich Ärzten vorbehalten.

Die Duldungspflicht besteht in solchen Fällen darin, sich zu entkleiden und die Körperhaltung einzunehmen, die für die Durchführung einer solchen Untersuchung erforderlich ist. Weitere Mitwirkungs- und Duldungspflichten bestehen nicht.

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