07 Duldungspflicht
Es gilt der Grundsatz, dass jede unverdächtige Person, bei der Spuren
oder Tatfolgen zu vermuten sind, ohne ihre Einwilligung untersucht
werden darf. Dieser Grundsatz greift nur dann nicht, wenn die
Untersuchung der davon betroffenen Person bei Würdigung aller Umstände
nicht zumutbar ist.
Duldungspflichtig sind:
Es genügt, dass eine Person als Zeuge in Betracht kommt.
Eine
Duldungspflicht kann aber in der Regel nur dann angenommen werden, wenn
die Untersuchung zumutbar ist und zu der Bedeutung der Straftat in einem
angemessenen Verhältnis steht (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne),
siehe § 81c Abs. 4 StPO.
§ 81c
Abs. 4 StPO
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht
zugemutet werden können.
Anwesenheit einer
Vertrauensperson: Nach § 81d Abs. 1 S. 3 StPO kann die von der
Untersuchung betroffene Person verlangen, dass der Untersuchung eine
Person ihres Vertrauens beiwohnt. Einen Rechtsanspruch begründet die
Bestimmung nicht, so dass dem Verlangen nicht stattgegeben zu werden
braucht, wenn dadurch Verzögerungen oder Störungen zu erwarten sind.
Eine Duldungspflicht besteht nur dann, wenn die Untersuchung
zumutbar ist. Wesentlich ist dabei, in welchem Verhältnis die
Untersuchung zur Bedeutung der Straftat steht. Körperliche Eingriffe
lässt die Befugnis nicht zu, solche Eingriffe müssen nicht geduldet
werden (Ausnahme: Blutproben). Auch körperliche Untersuchungen, die ohne
ärztliche Hilfe durchgeführt werden, weil dafür kein medizinischer
Sachverstand erforderlich ist, sind zu dulden.
Scheidenabstriche
sind ausschließlich Ärzten vorbehalten.
Die Duldungspflicht
besteht in solchen Fällen darin, sich zu entkleiden und die
Körperhaltung einzunehmen, die für die Durchführung einer solchen
Untersuchung erforderlich ist. Weitere Mitwirkungs- und
Duldungspflichten bestehen nicht.
TOP
Fenster schließen
|