05 Spuren am bekleideten Körper
Bei der Suche nach Spuren oder Tatfolgen am bekleideten Körper handelt
es sich nicht um eine Untersuchung/körperliche Untersuchung im Sinne von
§ 81c StPO. Soweit das Opfer in die Sicherung der Spuren einwilligt, die
zum Beispiel an der Kleidung anhaften oder sich (bedingt durch Kratzen),
hinter den Fingernägeln befinden können, ist dafür keine
Eingriffsbefugnis erforderlich, wenn das Opfer rechtfertigend in die
Sicherung der Spuren einwilligt.
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