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05 Spuren am bekleideten Körper

Bei der Suche nach Spuren oder Tatfolgen am bekleideten Körper handelt es sich nicht um eine Untersuchung/körperliche Untersuchung im Sinne von § 81c StPO. Soweit das Opfer in die Sicherung der Spuren einwilligt, die zum Beispiel an der Kleidung anhaften oder sich (bedingt durch Kratzen), hinter den Fingernägeln befinden können, ist dafür keine Eingriffsbefugnis erforderlich, wenn das Opfer rechtfertigend in die Sicherung der Spuren einwilligt.

Im Weigerungsfall können die o.g. Spuren auf der Grundlage von §163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) von der Polizei gesichert werden. § 163 StPO lässt jedoch eine zwangsweise Durchsetzung nicht zu. In solch einem Fall wäre die Spurensicherung als Durchsuchung gemäß § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) zu bewerten.

Diese Maßnahme kann zwangsweise durchgesetzt werden.

In der Praxis kann im Regelfall das Einverständnis der betroffenen Person eingeholt werden.

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