04 Opfer sexueller Gewalttaten
Zur Erforschung der Wahrheit polizeibekannt gewordener sexueller
Gewalttaten muss festgestellt werden, ob sich am oder im Körper des
Opfers, meist sind es Frauen, sich noch Spuren oder Folgen der Tat
befinden. Bei der dazu notwendig werdenden Untersuchung durch einen
Gynäkologen werden medizinische Instrumente benutzt, dennoch handelt es
sich nur um eine (körperliche) Untersuchung und nicht um einen Eingriff
in die körperliche Unversehrtheit der Frau. Auch die Suche nach Spuren
der Tat in natürlichen Körperöffnungen sind Untersuchungen im Sinne von
§ 81c StPO. Solche Untersuchungen dürfen nur von Ärzten durchgeführt
werden.
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