03 Andere Personen
Andere Personen im Sinne von § 81c StPO (Untersuchung anderer Personen)
sind Personen, die einer Tat nicht verdächtig sich (unverdächtige
Personen).
Unverdächtige Personen in diesem Sinne sind:
-
Zeugen
-
Opfer der Tat
-
Kinder
-
Schuldunfähige
Personen.
Kinder und schuldunfähige Personen sind auch dann als unverdächtige
Personen anzusehen, wenn sie tatbestandlich und rechtswidrig gehandelt
haben, aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit für die Folgen ihres Tuns aber
nicht zur Verantwortung gezogen werden können.
Der unbestimmte
Rechtsbegriff der „Untersuchung“ des § 81c StPO (Untersuchung anderer
Personen) ist weitgehend identisch mit dem des § 81a StPO (Körperliche
Untersuchung des Beschuldigten; Blutproben).
Bei einer
Untersuchung im Sinne von § 81c StPO handelt es sich immer um eine
Untersuchung am unbekleideten menschlichen Körper. Geht es lediglich
darum, am bekleideten Körper nach Spuren zu suchen, dann handelt es sich
um eine Durchsuchung im Sinne des § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen
Personen). Befinden sich die Spuren der Tat am Körper des Opfers, ohne
dass danach gesucht werden muss, dann kann sich die Befugnis zur
Spurensicherung auch aus der Eingriffsgeneralermächtigung der StPO
ergeben, siehe § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im
Ermittlungsverfahren).
Zum Beispiel:
-
Sichtbare
Blutspuren des Täters an der Kleidung des Opfers
-
Angaben des
Opfers, dass sich aufgrund ihrer Verteidigungshandlung (Kratzen)
Hautpartikel des Täters hinter den Fingernägeln befinden könnten
etc.).
Solche Spuren können auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der
Polizei im Ermittlungsverfahren) gesichert werden.
Zweck
der Untersuchung: § 81c StPO lässt körperliche Untersuchungen
nur zu dem Zweck zu, um Spuren oder Tatfolgen feststellen zu können. Die
Suche nach Körpermerkmalen, die nicht als Folge einer Straftat anzusehen
sind, lässt die Befugnis nicht zu. § 81c StPO verpflichtet „andere
Personen“ als Beschuldigte, körperliche Untersuchungen zu dulden, wenn
die Ermächtigungsvoraussetzungen greifen.
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