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03 Andere Personen

Andere Personen im Sinne von § 81c StPO (Untersuchung anderer Personen) sind Personen, die einer Tat nicht verdächtig sich (unverdächtige Personen).

Unverdächtige Personen in diesem Sinne sind:

  •  Zeugen

  • Opfer der Tat

  • Kinder

  • Schuldunfähige Personen.

Kinder und schuldunfähige Personen sind auch dann als unverdächtige Personen anzusehen, wenn sie tatbestandlich und rechtswidrig gehandelt haben, aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit für die Folgen ihres Tuns aber nicht zur Verantwortung gezogen werden können.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Untersuchung“ des § 81c StPO (Untersuchung anderer Personen) ist weitgehend identisch mit dem des § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Blutproben).

Bei einer Untersuchung im Sinne von § 81c StPO handelt es sich immer um eine Untersuchung am unbekleideten menschlichen Körper. Geht es lediglich darum, am bekleideten Körper nach Spuren zu suchen, dann handelt es sich um eine Durchsuchung im Sinne des § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen). Befinden sich die Spuren der Tat am Körper des Opfers, ohne dass danach gesucht werden muss, dann kann sich die Befugnis zur Spurensicherung auch aus der Eingriffsgeneralermächtigung der StPO ergeben, siehe § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren).

Zum Beispiel:

  •  Sichtbare Blutspuren des Täters an der Kleidung des Opfers

  • Angaben des Opfers, dass sich aufgrund ihrer Verteidigungshandlung (Kratzen) Hautpartikel des Täters hinter den Fingernägeln befinden könnten etc.).

Solche Spuren können auf der Grundlage von § 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) gesichert werden.

Zweck der Untersuchung: § 81c StPO lässt körperliche Untersuchungen nur zu dem Zweck zu, um Spuren oder Tatfolgen feststellen zu können. Die Suche nach Körpermerkmalen, die nicht als Folge einer Straftat anzusehen sind, lässt die Befugnis nicht zu. § 81c StPO verpflichtet „andere Personen“ als Beschuldigte, körperliche Untersuchungen zu dulden, wenn die Ermächtigungsvoraussetzungen greifen.

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