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02 Allgemeines

Auf der Grundlage von § 81c StPO (Untersuchung anderer Personen) können Personen, bei denen es sich nicht um Beschuldigte handelt, ohne Einwilligung körperlich untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an oder in ihrem Körper:

  •  Eine bestimmte Spur oder

  • Die Folge einer Straftat befindet.

Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben sind nicht zulässig, wenn diese Maßnahmen dem Betroffenen bei Würdigung der Umstände nicht zugemutet werden können.

Anordnung: Die Anordnung der Untersuchung einer Person, die kein Beschuldigter ist, steht unter Richtervorbehalt. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die StA bzw. deren Ermittlungspersonen erfolgen.
Die zwangsweise Durchsetzung ist nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses zulässig.

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