02 Allgemeines Auf der Grundlage von § 81c StPO (Untersuchung anderer Personen) können Personen, bei denen es sich nicht um Beschuldigte handelt, ohne Einwilligung körperlich untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an oder in ihrem Körper:
Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben sind nicht zulässig, wenn
diese Maßnahmen dem Betroffenen bei Würdigung der Umstände nicht
zugemutet werden können.
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