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01 Belehrungspflicht

Bevor andere Personen (Unverdächtige Personen) auf der Grundlage von § 81c StPO (Untersuchung anderer Personen) in Anspruch genommen werden, hat eine entsprechende Belehrung stattzufinden, denn Untersuchungen oder Blutproben gemäß § 81c StPO können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden, siehe § 52 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen). Im Zusammenhang mit der Rechtsfolge, die § 81c StPO zulässt, ist es sinnvoll, von einem „Untersuchungsverweigerungsrecht“ zu sprechen, das sich aus § 52 StPO ableiten lässt. Eine entsprechende Belehrung hat immer am Anfang polizeilicher Ermittlungen zu stehen, in denen nicht verantwortliche Personen in Anspruch genommen werden. Das ist notwendig, um einer gesetzlichen Pflicht Geltung zu verschaffen.

Bei der körperlichen Untersuchung von Kindern sind Besonderheiten zu beachten.

BGHSt 1958: Beweispersonen, welche die zum Verständnis ihres Weigerungsrechts nach § 81c StPO erforderliche geistige Reife nicht besitzen, dürfen zu Beweiszwecken körperlich nur untersucht werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter einwilligt. Der gesetzliche Vertreter ist über das Weigerungsrecht richterlich (§ 81c Abs. 3, 4 StPO) zu belehren. Ohne die richterliche Belehrung darf ein Untersuchungsergebnis selbst mit seiner Einwilligung nicht als Beweis verwertet werden; jedoch kann er die Verwertung nach richterlicher Belehrung genehmigen. Eine nicht richterliche Belehrung reicht zur Verwertung selbst dann nicht aus, wenn sie sachlich zutrifft. Die geistig unreife Beweisperson selbst braucht nicht über das Weigerungsrecht belehrt zu werden.

BGHSt, Beschluss vom 8. Dezember 1958 - GSSt 3/58

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