01 Belehrungspflicht Bevor andere Personen (Unverdächtige Personen) auf der Grundlage von § 81c StPO (Untersuchung anderer Personen) in Anspruch genommen werden, hat eine entsprechende Belehrung stattzufinden, denn Untersuchungen oder Blutproben gemäß § 81c StPO können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden, siehe § 52 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen). Im Zusammenhang mit der Rechtsfolge, die § 81c StPO zulässt, ist es sinnvoll, von einem „Untersuchungsverweigerungsrecht“ zu sprechen, das sich aus § 52 StPO ableiten lässt. Eine entsprechende Belehrung hat immer am Anfang polizeilicher Ermittlungen zu stehen, in denen nicht verantwortliche Personen in Anspruch genommen werden. Das ist notwendig, um einer gesetzlichen Pflicht Geltung zu verschaffen.
Bei der körperlichen Untersuchung von Kindern sind Besonderheiten zu
beachten. |