06 Formvorschriften
Die im Zusammenhang mit der Gewährung von Vollzugshilfe zu beachtenden
Formvorschriften werden hier nur aufgelistet:
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Vollzugshilfeersuchen sind grundsätzlich schriftlich zu stellen.
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Ausnahmen sind
in Eilfällen möglich
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Die ersuchende
Behörde ist von der Ausführung in Kenntnis zu setzen
Hinweis: Die Norm geht davon aus, dass
Vollzugshilfeersuchen grundsätzlich schriftlich gestellt werden. In
Eilfällen kann das Ersuchen auch formlos (mündlich oder telefonisch)
gestellt werden.
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung:
Wird Vollzugshilfe zur Durchsetzung von freiheitsentziehenden
Maßnahmen angefordert, ist dafür grundsätzlich eine richterliche
Anordnung erforderlich, die von Vollzugshilfe leistenden
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eingesehen werden sollten, bevor
Vollzugshilfe geleistet wird.
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