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06 Formvorschriften

Die im Zusammenhang mit der Gewährung von Vollzugshilfe zu beachtenden Formvorschriften werden hier nur aufgelistet:

  • Vollzugshilfeersuchen sind grundsätzlich schriftlich zu stellen.

  • Ausnahmen sind in Eilfällen möglich

  • Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung in Kenntnis zu setzen

Hinweis: Die Norm geht davon aus, dass Vollzugshilfeersuchen grundsätzlich schriftlich gestellt werden. In Eilfällen kann das Ersuchen auch formlos (mündlich oder telefonisch) gestellt werden.

Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung:

Wird Vollzugshilfe zur Durchsetzung von freiheitsentziehenden Maßnahmen angefordert, ist dafür grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich, die von Vollzugshilfe leistenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eingesehen werden sollten, bevor Vollzugshilfe geleistet wird.

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