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05 Soforteinweisung psychisch kranker Personen

Im polizeilichen Berufsalltag kommt es vor, dass psychisch kranke Personen zu ihrem eigenen Schutz zumindest vorübergehend in ein Landeskrankenhaus oder in eine Psychiatrie eingewiesen werden müssen. Zu diesem Zweck können psychisch kranke Personen von der Polizei vorübergehend in Gewahrsam genommen werden, damit zuständige Stellen (Ordnungsbehörde und Amtsarzt) in die Lage versetzt werden können, die in Gewahrsam genommene Person auf der Grundlage von § 14 PsychKG NRW sofort in eine Landesklinik einweisen zu können.

Solche Einweisungen können weder durch die Polizei noch durch die Feuerwehr (Notarzt) veranlasst werden.

Dafür ist in NRW allein die Ordnungsbehörde zuständig. Die von der Polizei hinzuzuziehen ist, wenn psychisch kranke Personen zu ihrem eigenen Schutz in Gewahrsam genommen wurden. Die Ordnungsbehörden halten für solche Fälle einen Notdienst bereit, der rund um die Uhr zu erreichen ist.

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