05 Soforteinweisung psychisch kranker Personen
Im polizeilichen Berufsalltag kommt es vor, dass psychisch kranke
Personen zu ihrem eigenen Schutz zumindest vorübergehend in ein
Landeskrankenhaus oder in eine Psychiatrie eingewiesen werden müssen. Zu
diesem Zweck können psychisch kranke Personen von der Polizei
vorübergehend in Gewahrsam genommen werden, damit zuständige Stellen
(Ordnungsbehörde und Amtsarzt) in die Lage versetzt werden können, die
in Gewahrsam genommene Person auf der Grundlage von § 14 PsychKG NRW
sofort in eine Landesklinik einweisen zu können.
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