04 Vollzugshilfe
Behörden, die zur Abwehr von Gefahren zuständig sind, verfügen oftmals
nicht über eigene Vollzugsbeamte, die dazu in der Lage wären, getroffene
Maßnahmen erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang selbst durchsetzen
zu können. In solchen Fällen leistet die Polizei Vollzugshilfe, wenn
solch eine Behörde sie darum ersucht. Die sachliche Zuständigkeit der
Polizei ergibt sich aus § 1 Abs. 3 PolG NRW (Aufgaben der Polizei).
Vollzugshilfe ist nichts anderes als die Durchsetzung einer
ordnungsbehördlichen Maßnahme mit unmittelbarem polizeilichen Zwang. |