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04 Vollzugshilfe

Behörden, die zur Abwehr von Gefahren zuständig sind, verfügen oftmals nicht über eigene Vollzugsbeamte, die dazu in der Lage wären, getroffene Maßnahmen erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang selbst durchsetzen zu können. In solchen Fällen leistet die Polizei Vollzugshilfe, wenn solch eine Behörde sie darum ersucht. Die sachliche Zuständigkeit der Polizei ergibt sich aus § 1 Abs. 3 PolG NRW (Aufgaben der Polizei).

§ 1 Abs. 3 PolG NRW (Aufgaben der Polizei)
Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).

Bei den Vorschriften, auf die § 1 Abs. 3 PolG NRW (Aufgaben der Polizei) verweist, handelt es sich um nachfolgende Regelungen:

  • § 47 PolG NRW (Vollzugshilfe)

  •  § 48 PolG NRW (Verfahren)

  • § 49 PolG NRW (Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung).

Vollzugshilfe ist nichts anderes als die Durchsetzung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme mit unmittelbarem polizeilichen Zwang.

Für den Fall, dass Ordnungsbehörden selbst über Vollzugsbeamte verfügen, die rechtmäßige Maßnahmen auch selbst mit unmittelbarem Zwang durchsetzen können, wird solch eine Behörde wohl kaum Vollzugshilfeersuchen an die Polizei stellen.

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