03 Organleihe
Von einer Organleihe spricht das deutsche öffentliche Recht insbesondere
dann, wenn ein Organ eines Hoheitsträgers für einen anderen
Hoheitsträger tätig wird und dabei nach außen als Organ des
Hoheitsträgers auftritt, der Unterstützungskräfte anfordert. Anlässlich von Großveranstaltungen und großen Demonstrationen kommt Organleihe häufig in Betracht. Die Kosten für diese Organleihe trägt das Bundesland, das Verstärksungskräfte anfordert.
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