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03 Organleihe

Von einer Organleihe spricht das deutsche öffentliche Recht insbesondere dann, wenn ein Organ eines Hoheitsträgers für einen anderen Hoheitsträger tätig wird und dabei nach außen als Organ des Hoheitsträgers auftritt, der Unterstützungskräfte anfordert.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Einsatzhundertschaften aus anderen Bundesländern oder die der Bundespolizei zur Verstärkung der eigenen Einsatzkräfte angefordert werden, die einen Einsatz mit eigenen Kräften nicht zu bewältigen vermag.

Anlässlich von Großveranstaltungen und großen Demonstrationen kommt Organleihe häufig in Betracht. Die Kosten für diese Organleihe trägt das Bundesland, das Verstärksungskräfte anfordert.

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