02 Amtshilfe
Gem. Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der
Länder gegenseitig Amtshilfe.
Art 35 Abs. 1 GG
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder
leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
Definition
Amtshilfe: Die Amtshilfe ist die Hilfeleistung einer Behörde für eine
andere Behörde, soweit es sich nicht um Vollzugshilfe handelt. Bei der
Amtshilfe handelt es sich somit um eine Unterstützungshandlung einer
Behörde für eine andere Behörde bei der Aufgabenerfüllung der
ersuchenden Behörde.
Die Amtshilfe unter Justizbehörden wird
Rechtshilfe genannt.
Amtshilfe liegt nicht vor, wenn die
Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als
eigene Aufgaben obliegen. Amtshilfe setzt die Rechtmäßigkeit der
durchzuführenden Verwaltungshandlung voraus.
TOP
Fenster schließen
|