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02 Amtshilfe

Gem. Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Amtshilfe.

Art 35 Abs. 1 GG
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

Definition Amtshilfe: Die Amtshilfe ist die Hilfeleistung einer Behörde für eine andere Behörde, soweit es sich nicht um Vollzugshilfe handelt. Bei der Amtshilfe handelt es sich somit um eine Unterstützungshandlung einer Behörde für eine andere Behörde bei der Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde.

Die Amtshilfe unter Justizbehörden wird Rechtshilfe genannt.

Amtshilfe liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen.
Amtshilfe setzt die Rechtmäßigkeit der durchzuführenden Verwaltungshandlung voraus.

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